7B_542/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
29. Juli
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Solothurn war auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nicht eingetreten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, ohne den dort verlangten Kostenvorschuss trotz Nachfrist zu leisten.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer bezahlte den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- weder innert der gesetzten Frist noch innert der ausdrücklich mit Nichteintretensfolge verbundenen Nachfrist; deshalb war auf die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auch innert Nachfrist nicht eingetreten.