5A_344/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Obhut

18. August

Sachverhalt Bei den unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2021) scheiterte das Besuchsrecht wiederholt. Die KESB entzog der Mutter im Juni 2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und teilte die Obhut vorsorglich dem Vater zu; im Endentscheid bestätigte sie diese Regelung. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde hinsichtlich der Obhut ab. Erwägungen • Eine Neuregelung der Obhut nach Art. 298d ZGB richtet sich nach den aktuellen Verhältnissen und dem Kindeswohl; bei der Ermessensausübung durfte das Obergericht neben der eingeschränkten Bindungstoleranz beider Eltern insbesondere die seit knapp zwei Jahren bestehende väterliche Obhut und damit Stabilität und Kontinuität gewichten. • Der Wille des knapp viereinhalbjährigen Kindes, bei der Mutter bleiben zu wollen, war wegen seines Alters, des Loyalitätskonflikts und der fehlenden Übereinstimmung mit seinem nonverbalen Verhalten nicht ausschlaggebend; eine fehlerhafte Ermessensausübung oder Willkür ist nicht dargetan. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf das Begehren um höheres Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird nicht eingetreten.
Auf bger.ch öffnen →