5A_344/2026
Bundesgericht
Obhut
18. August
Sachverhalt
Bei den unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2021) scheiterte das Besuchsrecht wiederholt. Die KESB entzog der Mutter im Juni 2024 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und teilte die Obhut vorsorglich dem Vater zu; im Endentscheid bestätigte sie diese Regelung. Das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde hinsichtlich der Obhut ab.
Erwägungen
• Eine Neuregelung der Obhut nach Art. 298d ZGB richtet sich nach den aktuellen Verhältnissen und dem Kindeswohl; bei der Ermessensausübung durfte das Obergericht neben der eingeschränkten Bindungstoleranz beider Eltern insbesondere die seit knapp zwei Jahren bestehende väterliche Obhut und damit Stabilität und Kontinuität gewichten.
• Der Wille des knapp viereinhalbjährigen Kindes, bei der Mutter bleiben zu wollen, war wegen seines Alters, des Loyalitätskonflikts und der fehlenden Übereinstimmung mit seinem nonverbalen Verhalten nicht ausschlaggebend; eine fehlerhafte Ermessensausübung oder Willkür ist nicht dargetan.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; auf das Begehren um höheres Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird nicht eingetreten.