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OGBES.2026.8

SO Obergericht

Erbrecht

Voraussetzungen des öffentlichen Inventars

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 7. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht
Zivilkammer
Beschlussvom7. September 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1.A.___,
2.B.___,
Beschwerdeführerinnen
gegen
1.Amtschreiberei
Region Solothurn, Erbschaftsamt,
2.C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschwerdegegnerinnen
betreffendVerfügung
vom 21. Juli 2026
hat die Zivilkammer des
Obergerichts inErwägung, dass:
-      C.___
(Tochter des Erblassers), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, am
17. Juni 2026 beim Erbschaftsamt Region Solothurn die Durchführung eines
öffentlichen Inventars verlangte,
-      die
Amtschreiberei Region Solothurn am 21. Juli 2026 das verlangte öffentliche
Inventar bewilligte,
-      A.___
(Ehefrau des Erblassers) und B.___ (Tochter des Erblassers) (nachfolgend:
Beschwerdeführerinnen) am 27. Juli 2026 (Posteingang) fristgerecht Beschwerde
gegen die Verfügung der Amtschreiberei vom 21. Juli 2026 erhoben haben,
-      sich
C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) innert Frist nicht zur Beschwerde
vernehmen liess,
-      mittels
Beschwerde geltend gemacht wird, das Inventar sei bereits aufgenommen und durch
das Erbschaftsamt die Vermögenslosigkeit bestätigt worden und ausserdem das
öffentliche Inventar nicht innert Monatsfrist verlangt worden,
-      gemäss
Art. 580 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) jeder Erbe,
der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt ist, ein
öffentliches Inventar zu verlangen,
-      das
Begehren binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der
zuständigen Behörde angebracht werden muss (),
-      die
Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag um Durchführung eines öffentlichen Inventars
geltend gemacht hat, sie habe vom Ableben ihres Vaters erst am 18. Mai
2025 (recte: 2026) Kenntnis erhalten,
-      die
Beschwerdeführerinnen vorbringen, das öffentliche Inventar sei nicht innert
Monatsfrist verlangt worden,
-      gemäss
§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.11) eine Beschwerde begründet einzureichen ist,
-      die
Behauptung, das öffentliche Inventar sei nicht innerhalb der Monatsfrist
verlangt worden, den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht
genügt, zumal nicht dargelegt wird, weshalb die Monatsfrist nicht eingehalten
worden sein soll, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag um ein öffentliches Inventar erklärte, erst
am 18. Mai 2025 (recte: 2026) vom Ableben ihres Vaters Kenntnis erhalten zu
haben, womit die Monatsfrist mit Einreichung des Begehrens um öffentliches
Inventar am 17. Juni 2026 eingehalten wurde,
-      eine
allenfalls bereits erfolgte Inventaraufnahme und die Bestätigung der
Vermögenslosigkeit keinen Einfluss auf die Voraussetzungen für ein öffentliches
Inventar nach haben,
-      sich
die Beschwerde deshalb als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
-      die
Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 106 ff. der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
in Höhe von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen haben,
-      der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
beschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ und B.___ haben die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu
bezahlen.
3.Es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.
Rechtsmittel:Wenn der Streitwert über
CHF 30'000.00 liegt.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Rechtsmittel:Wenn der Streitwert unter
CHF 30'000.00 liegt.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident                                                             Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann                                                                          Zimmermann

Referenzen

Bestimmungsliste

  • OGBES.2026.8Voraussetzungen des öffentlichen Inventars
Offizielle Quelle