2C_232/2026

Bundesgericht

Staatshaftung

Klageverfahren betreffend Staatshaftung

12. August

Sachverhalt A.________ verlangte vom Kanton Aargau Schadenersatz und Genugtuung wegen einer vom EGMR als konventionswidrig beurteilten fürsorgerischen Unterbringung. Nachdem das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Haftung des Kantons für einzelne Forderungen und die Genugtuung festgestellt hatte, schlossen die Parteien im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren einen aussergerichtlichen Vergleich. Erwägungen • Da sich die Parteien über die streitigen Staatshaftungsansprüche geeinigt und gemeinsam die Abschreibung beantragt hatten, war ihr Interesse an einem bundesgerichtlichen Entscheid nachträglich entfallen. • Die vereinbarte Kostenregelung – Übernahme der reduzierten Gerichtskosten durch den Kanton Aargau und keine Parteientschädigungen – wurde übernommen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos. Entscheid Das Beschwerdeverfahren wurde nach aussergerichtlichem Vergleich zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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