ATA/830/2026
GE Cour de justice
VTC-Tätigkeit und LSE-Bewilligung
30. Juli
Sachverhalt
B______ Sàrl, gehalten und geführt von A______, der einzigen aktiven Person, übt als Einzelfirma von VTC-Fahrern über die Plattform C______ ihre Tätigkeit aus. Das OCIRT verweigerte die Bestätigung ihrer Befreiung von der durch die LSE vorgesehenen Bewilligung; die Beschwerdeführenden beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen, um ihre Tätigkeit fortsetzen zu können.
Erwägungen
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann keine Tätigkeit aufrechterhalten, die vor der Verweigerung nicht über einen anerkannten rechtlichen Status verfügte; einzig restriktiv zulässige vorsorgliche Massnahmen kommen in Betracht.
• Die Rechtmässigkeit der VTC-Tätigkeit über C______ ist materiell zu prüfen, namentlich im Hinblick auf eine allfällige Übertragung des wesentlichen Teils der Leitungsbefugnisse und auf Art. 28 al. 2 OSE; die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der LSE gehen vor, wobei der Chauffeur durch ein autorisiertes Unternehmen angestellt werden kann.
Entscheid
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen; die Kosten bleiben bis zum Entscheid in der Sache vorbehalten.