C-3027/2024

Bundesverwaltungsgericht

Invalidenversicherung

Export ausserordentlicher IV-Rente nach Brasilien

27. August

Sachverhalt Der seit 2014 wegen frühkindlichem Autismus und weiterer Entwicklungsstörungen eine ganze ausserordentliche IV-Rente beziehende Schweizer verlegte seinen Wohnsitz am 11. Februar 2024 von der Schweiz nach Brasilien. Die IVSTA stellte die Rente ab 1. März 2024 ein; die Beschwerde wurde am 26. April 2024 erhoben. Erwägungen • Die Beschwerde war trotz Zustellung der Verfügung an eine veraltete brasilianische Adresse rechtzeitig: Mangels Nachweises, dass die Sendung in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte, begann die Frist frühestens mit der glaubhaft gemachten tatsächlichen Kenntnisnahme am 1. April 2024. • Das unterlassene Vorbescheidverfahren wurde ausnahmsweise geheilt, weil der Vertreterin die massgebenden Entscheidungsgrundlagen bekannt waren, sie mit der Rentenaufhebung infolge Wegzugs rechnete und eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeutet hätte. Der Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente setzt Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; weder das Gesetz noch das Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien erlaubt deren Export, auch nicht bei finanzieller Härte. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; ab 1. März 2024 besteht kein Anspruch auf die ausserordentliche IV-Rente.
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