5A_101/2026

Bundesgericht

Sachenrecht

Bauhandwerkerpfandrecht

1. September

Sachverhalt Die A.________ GmbH verlangte die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über Fr. 96'967.50 auf dem Grundstück der B.________ AG. Das Handelsgericht wies die Klage ab, weil die Viermonatsfrist spätestens mit der Vorabnahme am 20. Januar 2023 begonnen und die Anmeldung am 25. Mai 2023 verspätet erfolgt sei. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin trug nicht schlüssig vor, dass die nach der Vorabnahme ausgeführten Arbeiten Bestandteil der damaligen vertraglichen Vereinbarung waren; die behaupteten Arbeiten waren zudem widersprüchlich dargestellt und in der Rechnung nicht ausgewiesen. • Die anlässlich der Vorabnahme festgestellten Imperfektionen waren blosse Nachbesserungen und keine unerlässlichen Vollendungsarbeiten. Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen blieb die Annahme der verspäteten Eintragung bestehen; die Zusatzbegründung zur fehlenden offenen Forderung musste nicht geprüft werden. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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