5A_678/2026
Bundesgericht
psychiatrische Expertise
3. September
Sachverhalt
Das Tribunal de protection de l’adulte et de l’enfant de Genève ordnete eine psychiatrische Expertise von A.________ an. Die Chambre de surveillance erklärte die kantonale Beschwerde mangels begründeter Rügen gegen die Verfügung als unzulässig; A.________ gelangte an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht musste sich gegen den Nichteintretensentscheid der Chambre de surveillance richten und nicht direkt gegen die Expertiseverfügung.
• Der Beschwerdeführer beanstandete den Nichteintretensgrund nicht, namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 450 al. 3 CC oder eines überspitzten Formalismus; seine Beschwerde war damit nicht hinreichend begründet und insgesamt unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren als unzulässig erklärt, ohne Gerichtskosten.