4F_8/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Revision
7. August
Sachverhalt
Der Gesuchsteller hatte gegen einen kantonalen Rechtsöffnungsentscheid erfolglos Beschwerde erhoben; das Bundesgericht war darauf wegen querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nicht eingetreten. Im anschliessenden Revisionsgesuch rügte er insbesondere, seine Beweismittel seien nicht materiell geprüft worden, und stellte Ausstands- sowie Sistierungsbegehren.
Erwägungen
• Die behauptete Nichtprüfung eingereichter Beweismittel begründet keinen Revisionsgrund nach Art. 121 Abs. 2 lit. d BGG, weil im früheren Verfahren wegen querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nach Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten und der Sachverhalt daher nicht materiell beurteilt wurde.
• Die Rüge einer falschen Anwendung der Bestimmungen über querulatorische Rechtsschriften betrifft einen Rechtsanwendungsfehler und kann mit Art. 121 Abs. 2 lit. d BGG nicht korrigiert werden; mangels gesetzlich dargelegten Revisionsgrunds war ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesgericht nicht ein.