5A_600/2026
Bundesgericht
Genehmigung Bericht und Rechnung
22. Juli
Sachverhalt
Die KESB genehmigte den Bericht und die Rechnung der Beistandsperson für 2023–2025, passte den Auftrag zur Wohnsituation an und ordnete die Verwaltung sämtlicher Vermögenswerte nach Art. 408 ZGB und VBVV an. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und leitete das sinngemässe Begehren um Aufhebung der Beistandschaft zur Prüfung an die KESB weiter.
Erwägungen
• Die Eingabe setzte sich nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen Nichteintretenserwägung auseinander und zeigte keine Rechtsverletzung auf.
• Die Weiterleitung des sinngemässen Aufhebungsbegehrens an die KESB war eine Rückweisung mit Zwischenentscheidcharakter; sie wäre nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort anfechtbar, deren Darlegung fehlte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.