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2C_505/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Niederlassung

Veröffentlicht am 26. Oktober

Entschieden am 6. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

II. öffentlich-rechtliche Abteilung: Verwaltungsrecht, Bürgerrecht und Ausländerrecht; Gegenstand Niederlassung, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 27. Juli 2026 (7H 25 228). Erwägungen: 1. 1.1. A.________ (geb. 1965) ersuchte am 26. August 2024 am Schalter der Einwohnerkontrolle B.________ mündlich um Eintragung ins Einwohnerregister der Gemeinde B.________. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er wohne zwar in einem Wohnmobil und halte sich in Frankreich auf, unterstütze aber seine Tochter, die bei der Mutter in B.________ lebe, und komme hierfür zwischendurch nach B.________. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 lehnte die Gemeinde B.________ das Gesuch von A.________ um Eintragung ins Einwohnerregister ab. Sie begründete die Ablehnung mit dem Fehlen eines räumlichen Anknüpfungspunktes sowie des Willens des dauernden Verbleibens. 1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. September 2025 und das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit Urteil vom 27. Juli 2026 ab. 1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 25. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und es sei die Einwohnergemeinde B.________ anzuweisen, ihn mit dem Hauptwohnsitz im Einwohnerregister der Gemeinde B.________ einzutragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 2. 2.1. Nach haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 150 III 408 E. 2.4; 140 III 86 E. 2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). 2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in Bezug auf den Verfahrensgegenstand erwogen, dass es um den melderechtlichen (öffentlich-rechtlichen) und nicht um den zivilrechtlichen Wohnsitz nach (SR 210) gehe. Von diesem polizeilichen Domizil abzugrenzen seien Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil oder der Stimmrechtswohnsitz. Sodann hat das Kantonsgericht gestützt auf Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 321.02) bzw. § 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Harmonisierung amtlicher Register vom 25. Mai 2009 (Registergesetz/LU; SRL Nr. 25) erwogen, dass als Niederlassungsgemeinde jene Gemeinde gelte, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritter erkennbar sein müsse. Im konkreten Fall ist das Kantonsgericht gestützt auf die Aktenlage und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt seien. Namentlich ergebe sich - auch unter Berücksichtigung der Wohnform des Beschwerdeführers ("Zuhause auf Rädern") - kein nach aussen objektiv wahrnehmbarer tatsächlicher Aufenthalt in der Gemeinde B.________. Auch vermöge die Unterstützung seiner Tochter, für welche er die alleinige Obhut habe, die aber inzwischen bei der Mutter lebe, kein Domizil zu begründen. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte, so insbesondere die Niederlassungsfreiheit (), der Schutz des Privat- und Familienlebens () oder das Diskriminierungsverbot (), unter den konkreten Umständen keinen Anspruch auf Registereintragung einräumen würden. , Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde B.________, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.

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