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1C_230/2026

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Gestaltungsplan "Riva"; Rechtsmittelberechtigung

Veröffentlicht am 20. Oktober

Entschieden am 14. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_230/2026
Urteil vom 14. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Thurgauer Heimatschutz,
Schützenstrasse 28, Postfach 299, 8570 Weinfelden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,
Beschwerdegegner,
Politische Gemeinde Arbon,
Hauptstrasse 12, 9320 Arbon,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Gestaltungsplan Riva; Rechtsmittelberechtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. März 2026 (VG.2025.7/E).
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 22. November 2021 gab der Stadtrat der Politischen Gemeinde Arbon (nachfolgend: die Gemeinde) den Gestaltungsplan Riva zur öffentlichen Auflage frei. Dieser sieht auf der Liegenschaft 1800, auf welcher sich aktuell noch das Hotel Metropol befindet, die Erstellung zweier Hochhäuser vor.
Dagegen erhob der Thurgauer Heimatschutz (THS) Einsprache und beantragte u.a., das Projekt sei von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) begutachten zu lassen. Die Gemeinde verzichtete auf die Einholung eines Gutachtens und wies die Einsprache gegen den Gestaltungsplan am 11. Juli 2022 ab.
Nachdem das fakultative Referendum zustande gekommen war, beschloss die Gemeinde, die Urnenabstimmung über den Gestaltungsplan gleichzeitig mit jener über die revidierte Ortsplanung durchzuführen. Diese fand am 18. Juni 2023 statt, wobei beide Vorlagen angenommen wurden.
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 erhob der THS am 7. Juli 2023 Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU). Dieses überwies die Sache aufgrund des Ausstandes des Departementschefs (früherer Stadtpräsident der Gemeinde Arbon) an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DIV) zur Weiterbearbeitung. Im Rekursverfahren liess sich die A.________ AG vernehmen und beantragte u.a. den Erlass eines Vorentscheides zur Frage der Legitimation des THS. Am 9. Juli 2024 teilte auch die B.________ AG mit, sie wolle sich am Rekursverfahren beteiligen.
Mit Vorentscheid vom 26. November 2024 stellte das DIV fest, dass der THS zum Rekurs legitimiert (Disp.-Ziff. 1) und der Schweizer Heimatschutz (SHS) nicht Partei sei (Disp.-Ziff. 2).
C.
Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thur-gau. Dieses trat am 11. März 2026 auf die Beschwerde der A.________ AG nicht ein (Disp.-Ziff. 1) und wies die Beschwerde der B.________ AG ab, soweit darauf einzutreten sei (Disp.-Ziff. 2).
D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die A.________ AG (Beschwerdeführerin 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) am 30. April 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Sache sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eintrete und feststelle, dass dem THS im Rekursverfahren keine Legitimation zukomme. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem THS im Rekursverfahren Nr. 215/2023 keine Legitimation zukomme. Eventualiter seien Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
E.
Der THS beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das DIV und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
In ihrer Replik vom 25. Juni 2026 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelentscheid betrifft einen Vorentscheid des DIV zur Rekurslegitimation des THS und ist daher selbst als Vor- bzw. Zwischenentscheid i.S.v. zu qualifizieren. Dagegen steht die Beschwerde nur offen, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Lit. a kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, kann doch die Legitimation des THS noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid bestritten werden ().
Lit. b ist als Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich das Bundesgericht möglichst nur einmal mit einer Streitsache befassen soll, restriktiv auszulegen: Verlangt wird daher ein im Vergleich zur Mehrheit aller Verfahren überdurchschnittlicher Aufwand (Urteil 7B_1204/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend liesse sich möglicherweise die Auffassung vertreten, dass die vom THS beantragte Einholung eines Gutachtens der ENHK einen bedeutenden Zusatzaufwand verursachen würde, der bei Gutheissung der Beschwerde vermieden werden könnte. Allerdings hat der THS dargelegt, dass auch ein Nachbar Rekurs gegen den Gestaltungsplan Riva erhoben und die Begutachtung durch die ENHK beantragt hat; dies wurde von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik nicht bestritten.
1.2. Zu prüfen ist noch, ob ein (Teil-) Endentscheid insoweit vorliegt, als das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 mangels Legitimation nicht eingetreten ist. Auch dies ist zu verneinen, weil diese damit (noch) nicht vom Rekursverfahren ausgeschlossen wurde, sondern formell lediglich auf ihren Antrag auf Erlass eines Vorentscheids zur Rekurslegitimation des THS nicht eingetreten wurde.
Im Übrigen ist auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die beantragte Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ersichtlich, hat dieses doch bereits über die Rekurslegitimation des THS entschieden, und zwar gestützt auf die von beiden Beschwerdeführerinnen gemeinsam eingereichte Beschwerdeschrift. Damit wurden die Rügen der Beschwerdeführerin 1 gegen die Rekurslegitimation des THS im Ergebnis behandelt, auch wenn formell auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde. Ebenso gut hätte die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin 1 offengelassen werden können.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig ( und ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Thurgauer Heimatschutz für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Arbon, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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