7B_880/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Verspäteter Einspruch gegen einen Strafbefehl; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

3. September

Sachverhalt Das Kantonsgericht Waadt erklärte die Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Polizeigerichts betreffend einen verspäteten Einspruch gegen einen Strafbefehl als unzulässig. Vor Bundesgericht focht er seine Verurteilung in der Sache an und berief sich auf sein Verteidigungsrecht, ohne sich mit den kantonalen Nichteintretensgründen auseinanderzusetzen. Erwägungen • Die Beschwerde in Strafsachen muss sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; hat die kantonale Behörde eine ungenügende Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO angenommen, genügen Vorbringen, die sich einzig auf die Begründetheit der Verurteilung beziehen, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. • Mangels sachbezogener Begründung war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten; die unentgeltliche Rechtspflege war daher aussichtslos. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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