7B_953/2026
Bundesgericht
Anordnung von Untersuchungshaft; Nichteintreten
11. August
Sachverhalt
A.________ focht die vom Obergericht des Kantons Aargau bestätigte Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr an. In seiner Beschwerde schilderte er im Wesentlichen die ihm vorgeworfenen Tathandlungen aus eigener Sicht, ohne die vorinstanzliche Begründung substanziiert anzugreifen.
Erwägungen
• Die Vorinstanz begründete die Untersuchungshaft mit Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO; der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander.
• Die blosse Schilderung der vorgeworfenen Tathandlungen aus eigener Sicht stellt appellatorische Kritik dar und erfüllt die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten.