7B_659/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten und Entschädigungen)

9. September

Sachverhalt Nach einer Auseinandersetzung verletzte A.________ seine Ehefrau durch einen Schlag am Trommelfell. Die wegen verschiedener Körperverletzungs- und Zwangsdelikte eröffnete Untersuchung wurde mangels Strafantrags eingestellt; die Kosten von Fr. 1'236.05 wurden ihm auferlegt und eine Entschädigung verweigert. Erwägungen • Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus; der Schlag war trotz vorausgegangener leichter Ohrfeige wegen seiner Gewalt, der Trommelfellperforation und des Sturzes unverhältnismässig und verletzte Art. 28 ZGB. Dass die Verletzung nicht beabsichtigt war, ist unerheblich. • Da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Verletzung zur Untersuchung verpflichtet war und kein Übereifer vorlag, schliesst die Kostenauflage eine Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aus, auch für Freiheitsentzug und Fernhalteverbot. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; A.________ trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.–.
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