7B_659/2026
Bundesgericht
Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten und Entschädigungen)
9. September
Sachverhalt
Nach einer Auseinandersetzung verletzte A.________ seine Ehefrau durch einen Schlag am Trommelfell. Die wegen verschiedener Körperverletzungs- und Zwangsdelikte eröffnete Untersuchung wurde mangels Strafantrags eingestellt; die Kosten von Fr. 1'236.05 wurden ihm auferlegt und eine Entschädigung verweigert.
Erwägungen
• Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus; der Schlag war trotz vorausgegangener leichter Ohrfeige wegen seiner Gewalt, der Trommelfellperforation und des Sturzes unverhältnismässig und verletzte Art. 28 ZGB. Dass die Verletzung nicht beabsichtigt war, ist unerheblich.
• Da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Verletzung zur Untersuchung verpflichtet war und kein Übereifer vorlag, schliesst die Kostenauflage eine Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aus, auch für Freiheitsentzug und Fernhalteverbot.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; A.________ trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.–.