ATAS/689/2026
GE Cour de justice
Verfrühte Beschwerde gegen Versicherungsverfügungen
13. August
Sachverhalt
Die Versicherte focht die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf CHF 2'262.– sowie den Beginn der Leistungsperiode direkt beim kantonalen Versicherungsgericht an. Die beiden Verfügungen der UNIA vom 29. Juni 2026 hatte sie zuvor nicht mittels Einsprache angefochten.
Erwägungen
• Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen des Versicherers vor der Beschwerde an das Gericht innert 30 Tagen mit Einsprache beim verfügenden Versicherer anzufechten.
• Mangels vorgängiger Einsprache war die Beschwerde verfrüht und daher unzulässig; sie wurde als Gegenstand der Zuständigkeit an die UNIA überwiesen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und an die UNIA zur Behandlung als Einsprache überwiesen.