9C_502/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2020

12. August

Sachverhalt Die B.________ AG erbrachte der nach Saldosteuersätzen abrechnenden A.________ AG 2014 und 2015 Leistungen, fakturierte sie ohne Mehrwertsteuer und entrichtete diese zunächst nicht. Nach einer ESTV-Kontrolle stellte sie 2020 neue Rechnungen mit Mehrwertsteuer und Verzugszins aus, schrieb die ursprünglichen Beträge gut und die A.________ AG machte die Steuer als Vorsteuer geltend. Erwägungen • Die Vorsteuern auf den 2014 und 2015 bezogenen Leistungen waren mit der Abrechnung nach Saldosteuersätzen definitiv abgegolten; der spätere Wechsel zur effektiven Methode vermochte den Vorsteuerabzug im Jahr 2020 nicht wiederzueröffnen. • Die nachträgliche Neufakturierung mit Mehrwertsteuer und gleichzeitiger Gutschrift der ursprünglichen Rechnungen erfolgte zwischen verbundenen Unternehmen einzig zur Neutralisierung der bei der Leistungserbringerin aufgerechneten Steuerschuld und war deshalb rechtsmissbräuchlich. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, die Verfügung der ESTV bestätigt und die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten zurückgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →