2C_364/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
23. Juli
Sachverhalt
Die kosovarische Beschwerdeführerin heiratete 2021 einen Schweizer; die Ehegatten leben seit Juli 2022 getrennt. Die kantonalen Behörden verweigerten die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und bestätigten den Wegweisungsentscheid.
Erwägungen
• Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war grundsätzlich zulässig, weil Art. 50 AIG einen potentiellen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt; eine Wiedererwägung lag nicht vor.
• Die Beschwerdeführerin setzte sich weder mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und keine wichtigen persönlichen Gründe vorlägen, noch begründete sie die behaupteten Verletzungen von Art. 8 EMRK, Art. 7 und 13 BV sowie des Übereinkommens von Istanbul hinreichend. Der Unfall und dessen Folgen waren zudem unzulässige neue Tatsachen.
Entscheid
Auf die als öffentlich-rechtliche Beschwerde entgegengenommene Eingabe wurde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.