1C_455/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Neubau Mobilfunkanlage

7. August

Sachverhalt Sarnen bewilligte den Ersatz eines Beleuchtungsmastes durch eine Mobilfunkanlage mit sechs konventionellen und drei adaptiven Antennen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Bewilligung grundsätzlich, untersagte aber die Anwendung des Korrekturfaktors ohne entsprechende ausdrückliche Baubewilligung. Erwägungen • Die offenen, ungeheizten Unterstände am Spielfeldrand sind keine Räume in Gebäuden; die Sportanlage ist mangels ausschliesslich für Kinder bestimmter Spielgeräte auch kein Kinderspielplatz im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV und damit kein OMEN. • Bei adaptivem Betrieb genügt es nach der seit 1. Januar 2022 geltenden Ziff. 63 Anhang 1 NISV, im Standortdatenblatt den adaptiven Betrieb und die Anzahl Sub-Arrays anzugeben; daraus ergibt sich der gesetzlich bestimmte Korrekturfaktor ohne ausdrückliche Nennung. Die Baubewilligung darf dessen Anwendung nicht zusätzlich vorbehalten. Entscheid Die Beschwerde der Swisscom AG wurde gutgeheissen; diejenige der privaten Beschwerdeführenden wurde abgewiesen.
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