8C_6/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Versicherungspflicht)
26. August
Sachverhalt
Die A.________ GmbH erbringt Bauherrenberatung und -vertretung für konkrete Bauprojekte. Die Suva unterstellte sie ab 1. Januar 2023 der obligatorischen Unfallversicherung; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Die Gesellschaft ist als ungegliederter Betrieb zu qualifizieren, weil Beratung, Koordination, Leitung, Kontrolle und Überwachung im Rahmen eines einheitlichen, auf Bau- und Immobilienprojekte ausgerichteten Tätigkeitsbereichs erfolgen; eine Aufteilung in Haupt- und Nebentätigkeiten war nicht erforderlich.
• Bauherrenberatung und -vertretung für konkrete Bauprojekte liefert direkt umsetzbare technische Informationen und umfasst die Leitung, Kontrolle und Überwachung der Realisierung; damit handelt es sich um ein technisches Büro im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Unterstellung unter die Suva bleibt bestehen.