A-2652/2025

Bundesverwaltungsgericht

Verwaltungsverfahren

Zugang zu Dokumenten und Personendaten

24. August

Sachverhalt Drei Gesellschaften verlangten vom SIF Zugang zu E-Mails und weiteren Dokumenten über den Wiedereintritt Usbekistans in die schweizerische IWF-Stimmrechtsgruppe sowie damit zusammenhängende Personendaten. Das SIF gewährte teilweise Zugang, schwärzte insbesondere Inhalte mit aussenpolitischem Bezug und verweigerte Befragungen. Erwägungen • Die Schwärzungen von Interna Usbekistans und anderer Staaten, schweizerischen Einschätzungen sowie Namen ausländischer Regierungsvertreter und Organisationen sind zulässig: Ihre Veröffentlichung begründet ein ernsthaftes Risiko für die aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz; mildere Mittel genügen nicht. • Namen von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der SNB fallen trotz des Ausschlusses der SNB grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BGÖ. Da konkrete Nachteile nicht dargetan sind, hat das SIF eine vollständige Interessenabwägung vorzunehmen, Betroffene gegebenenfalls anzuhören und danach über die Offenlegung zu entscheiden. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Personendaten an das SIF zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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