6B_1383/2023
Bundesgericht
Beschwerdelegitimation der IV-Stelle
28. Juli
Sachverhalt
Die IV-Stelle erstattete 2012 Strafanzeige gegen A.; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren 2016 teilweise ein. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle gut, worauf A. wegen gewerbsmässigen und versuchten gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wurde.
Erwägungen
• Eine IV-Stelle handelt beim Erlass beziehungsweise bei der Verweigerung gesetzlich geschuldeter Leistungen hoheitlich; die verwalteten Gelder sind ihr nicht unmittelbar zurechenbar, weshalb sie durch Sozialversicherungsbetrug nicht «wie ein Privater» in eigenen Rechten verletzt und keine geschädigte Person nach Art. 115 StPO ist.
• Mangels Geschädigteneigenschaft, ausdrücklicher gesetzlicher Parteiregelung und unmittelbarer persönlicher Betroffenheit konnte die IV-Stelle weder als Strafklägerin noch gestützt auf Art. 104 Abs. 2 oder Art. 105 Abs. 2 StPO Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung erheben.
• Die Teil-Einstellungsverfügung erwuchs deshalb in formelle und materielle Rechtskraft; wegen des Verfahrenshindernisses ne bis in idem waren die darauf gestützten späteren Schuldsprüche unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen und versuchten gewerbsmässigen Betrugs werden aufgehoben, und das Verfahren gilt insoweit seit dem 27. Juli 2016 als eingestellt.