2F_18/2026

Bundesgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Behindertengleichstellungsgesetz; Studienzeitverlängerung

3. August

Sachverhalt A.________, der wegen kognitiver Einschränkungen eine Verlängerung seiner maximalen Studienzeit an der ETH Zürich erhalten hatte, focht die beschränkte Verlängerung erfolglos bis vor Bundesgericht an. Mit Revisionsgesuch vom 29. Juni 2026 berief er sich auf ein Bestätigungsschreiben eines pensionierten Forschungsgruppenleiters vom 1. April 2026 als nachträglich aufgefundenes Beweismittel. Erwägungen • Ein nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG revisionsrechtlich erhebliches Beweismittel muss bereits vor dem zu revidierenden Urteil bestanden haben beziehungsweise bis zum letztmöglichen Zeitpunkt im Hauptverfahren entstanden sein. • Das eingereichte Bestätigungsschreiben datiert vom 1. April 2026 und entstand damit nach dem zu revidierenden Urteil vom 4. November 2025; der Gesuchsteller legte nicht dar, weshalb die Revisionsvoraussetzungen dennoch erfüllt sein sollten, weshalb die Begründungsanforderungen nicht eingehalten waren. Entscheid Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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