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5A_923/2025

Bundesgericht

Familienrecht

Kindesunterhalt (Scheidung)

Veröffentlicht am 7. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_923/2025
Urteil vom 17. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Mazurczak,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesunterhalt (Scheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 22. September 2025 (Z1 2025 16).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ heirateten 2013 und sind die Eltern der 2018 geborenen C.________.
Gestützt auf eine Trennungsvereinbarung der Parteien hielt das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 13. August 2020 fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben; ausserdem wurde C.________ unter die Obhut der Mutter gestellt und der persönliche Verkehr zum Vater geregelt.
B.
Mit Eingabe vom 9. August 2022 machte A.________ beim Kantonsgericht ein Scheidungsverfahren anhängig. In diesem Rahmen regelte es mit vorsorglichen Massnahmenentscheiden vom 8. September 2023 und 13. Juni 2024 die Schulbelange von C.________.
Am 6. März 2025 fand vor dem Kantonsgericht die Einigungsverhandlung statt, bei welcher die Parteien eine umfassende Scheidungskonvention abschlossen. In dieser vereinbarten sie, dass die Obhut über C.________ der Mutter zuzuteilen sei, dass der Vater seine Tochter wöchentlich von Donnerstagabend bis Freitagabend sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch nehme, dass er berechtigt sei, sieben Wochen Ferien mit ihr zu verbringen (mit genauem Aufteilungsplan sowie zusätzlich mit Feiertagsregelung), dass der Vater für C.________ einen Barunterhalt von Fr. 1'900.-- bis Januar 2036 und danach bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- leistet und dass die Parteien gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten; ferner regelten sie die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Ausgleich der beruflichen Vorsorge.
Mit Urteil vom 31. März 2025 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien. Entsprechend der Scheidungskonvention beliess es C.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, teilte es die Obhut der Mutter zu, regelte es das Besuchsrecht des Vaters (in der einen Woche von Donnerstagabend bis Freitagabend und in der anderen Woche von Donnerstagabend bis Sonntagabend sowie Ferienrecht von sieben Wochen und Feiertagsregelung) und verpflichtete es ihn zur Leistung eines Kindesunterhaltes von Fr. 1'900.-- pro Monat bis Januar 2036 und danach bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung von Fr. 1'000.--.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Vaters stellte das Obergericht des Kantons Zug das Kind mit Urteil vom 22. September 2025 unter die alternierende Obhut der Eltern, mit Wohnsitz bei der Mutter; im Übrigen wies es die Berufung jedoch ab, soweit es darauf eintrat (somit insbesondere das Begehren, jeder Elternteil habe die während seiner Betreuungszeit anfallenden Kinderkosten selbst zu tragen).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Oktober 2025 verlangt der Vater, "das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. September 2025 sei im Dispositiv-Ziffer 2.3 aufzuheben" [das obergerichtliche Urteil weist allerdings keine entsprechende Dispositivziffer auf; gemeint ist offensichtlich das kantonsgerichtliche Urteil, welches dem Vater in Ziff. 2.3 entsprechend der Scheidungskonvention einen Kindesunterhalt von Fr. 1'900.-- auferlegt] und "es sei der Kindesunterhalt im Fall alternierender Obhut bei annähernd gleicher finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern neu festzulegen, wobei jeder Elternteil die während seiner Betreuungszeit anfallenden ordentlichen Kosten selbst trägt und kein zusätzlicher Barunterhalt geschuldet ist"; ferner wird das Bundesgericht in diesem Kontext "ersucht, im Sinne eines Leitentscheids klarzustellen, dass in Fällen alternierender Obhut und gleichwertiger finanzieller Leistungsfähigkeit grundsätzlich keine einseitige Barunterhaltspflicht besteht, sofern keine besonderen Umstände eine Abweichung rechtfertigen."
In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2025 äussert sich das Obergericht zu zwei Punkten, ohne ein förmliches Rechtsbegehren zu stellen.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Am 12. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer eine Duplik eingereicht, auf welche nicht mehr repliziert wurde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Scheidungsnebenfolgen (Kindesunterhalt); die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer hatte berufungsweise geltend gemacht, seit der Trennung stets die alternierende Obhut verlangt zu haben. An der Einigungsverhandlung vom 6. März 2025 habe er sich auf starken äusserlichen, auch richterlichen Druck gegen seinen Willen zur Unterschrift unter die Vereinbarung verleiten lassen. Er sei müde gewesen und habe einfach kapituliert. Er erinnere sich auch noch an die Worte der Richterin, wonach die Voraussetzungen der alternierenden Obhut an sich erfüllt seien, ausser die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, weshalb es bei der alleinigen Obhut der Mutter bleibe. Damit sei er zur Zustimmung gedrängt, ja genötigt worden. Diesen Ausführungen ist das Obergericht nicht gefolgt mit der Begründung, gerade wegen der Dauer und Intensität des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer die Tragweite des Vereinbarten bei der Unterzeichnung der Scheidungskonvention bewusst gewesen und er sei nicht nur in den Summarverfahren, sondern auch praktisch während des gesamten Scheidungsverfahrens und insbesondere an der Verhandlung vom 6. März 2025 anwaltlich vertreten gewesen. Es habe deshalb weder ein "ungleiches Verhandlungsgewicht" bestanden, welches die Willensbildung hätte einschränken können, noch sei anzunehmen, dass er übereilt auf ihm zustehende Rechte verzichtet habe. Vielmehr liessen die Umstände darauf schliessen, dass auch er die Vereinbarung als angemessen betrachtet habe, und von einer Nötigung könne keine Rede sein.
Dennoch teilte das Obergericht in dahingehender Gutheissung der Berufung dem Vater die alternierende Obhut zu mit der Begründung, das Kantonsgericht habe gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene Scheidungsvereinbarung den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile geregelt und dies sei rechtskräftig, zumal der Beschwerdeführer "die am 6. März 2025 ausgehandelten Betreuungszeiten" als angemessen erachte; indes betrage sein Betreuungsanteil (inkl. Ferien) gerundet 35 %, weshalb vom Umfang her eine alternierende Obhut vorliege, und somit habe er Anspruch darauf, dass diese Betreuungsform im Urteilsdispositiv auch so bezeichnet werde.
Betreffend das Anliegen des Vaters, keinen Kindesunterhalt leisten zu müssen, weil rechtsprechungsgemäss bei ungefähr gleicher Leistungsfähigkeit der Eltern (vorliegend Fr. 8'717.-- bzw. Fr. 8'817.--) der Kindesunterhalt proportional zu verlegen, vorliegend aber gar kein Barunterhalt festzusetzen sei und jeder Elternteil die bei ihm anfallenden Kinderkosten selbst zu tragen habe, da es sich bei ihm um Nettolohn und bei der Mutter um Arbeitslosengeld handle, so dass sie später wieder mehr verdienen werde, wies das Obergericht die Berufung ab. Es hielt fest, dass die Ausführungen des Vaters den Berufungsanforderungen nicht genügen würden. Er gehe offenbar davon aus, dass ihn eine geänderte Bezeichnung der Betreuungsform von der Pflicht zur Zahlung eines Barunterhaltes befreie. Aufgrund seiner rudimentären Vorbringen sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Parteien ausgehend von den unterschiedlichen und unangefochten gebliebenen Betreuungsanteilen und der ungefähr gleichen Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen Barunterhalt für das Kind schulden sollten. Insbesondere verkenne er, dass die Unterhaltsfestsetzung auf der Scheidungskonvention beruhe, welcher er - nachdem er seine gegenteilige Behauptung nicht habe belegen können - aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zugestimmt habe; er lege nicht ansatzweise dar, inwiefern die getroffene Vereinbarung den Kindesinteressen zuwiderlaufen soll und das Kantonsgericht deshalb der Scheidungskonvention nicht hätte folgen dürfen.
4.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht eine Verletzung von und einen Verstoss gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere gemäss BGE 147 III 265 geltend, wenn er bei einem Betreuungsanteil von 35 % und ungefähr gleicher Leistungsfähigkeit der Eltern einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- entrichten müsse, denn es werde damit der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Betreuung und Geldunterhalt missachtet. Das Obergericht habe sich hiermit nicht materiell auseinandergesetzt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und Entscheidbegründung verletzt.
4.1. Was zunächst die als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs aus dem Gehörsanspruch fliessende Pflicht anbelangt, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wozu im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 150 III 1 E. 4.5), ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid umfassend dar, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Entscheid hat leiten lassen, und der Beschwerdeführer wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, wenn er sich zur Sache nicht auf die bloss wenige Zeilen umfassenden, vorstehend zitierten Ausführungen beschränken würde.
4.2. Die äusserst rudimentäre Beschwerdebegründung geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Diese bestehen darin, dass die Parteien in einer Scheidungsvereinbarung die Kindesbelange und dabei insbesondere die Betreuungsanteile und den durch den Vater zu leistenden Kindesunterhalt geregelt hätten, dass die Betreuungsanteile im Berufungsverfahren nicht strittig gewesen seien und der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei sowie dass die Eltern vor dem Hintergrund der vereinbarten Betreuungsanteile eine Unterhaltsregelung getroffen hätten, ohne dass der Beschwerdeführer aufgezeigt habe, inwiefern diese Regelung nicht im Kindeswohl liegen würde und deshalb vom Kantonsgericht nicht hätte genehmigt werden dürfen.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Seine Ausführungen unterstellen vielmehr die gerichtliche Beurteilung eines strittig gebliebenen Kindesunterhaltes. Darum ging es vorliegend aber gerade nicht, sondern vielmehr um die Frage, ob das Kindeswohl einer gerichtlichen Genehmigung bzw. Übernahme des zwischen den Eltern vereinbarten Kindesunterhaltes entgegengestanden hätte. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, diese Frage im Berufungsverfahren zu thematisieren; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass die Vereinbarung offensichtlich unangemessen erscheine oder sich seither die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten (vgl. Urteil 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.1.4).
Das Obergericht hat - ausgehend von seiner Annahme, die konkreten Betreuungszeiten würden die Voraussetzungen einer alternierenden Obhut erfüllen - lediglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach diesfalls ein Anspruch besteht, dass diese Betreuungsform im Urteilsdispositiv auch so bezeichnet wird (BGE 147 III 121 E. 3.2.3; Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4.2). Inwiefern dadurch bei gegenüber der Scheidungskonvention unveränderten Betreuungszeiten die Genehmigung der ebenfalls in der Scheidungskonvention vereinbarten Unterhaltsregelung nicht erfolgen dürfte, erschliesst sich nicht und wie gesagt hat der Beschwerdeführer hierzu in seiner Berufungsschrift auch keine Ausführungen gemacht.
Wenn er schliesslich in der Replik erneut zu thematisieren versucht, die Einigung zwischen den Parteien sei nicht freiwillig, sondern unter erheblichem Druck entstanden, so erfolgt dies verspätet; nicht erst die Vernehmlassungen im bundesgerichtlichen Verfahren haben dazu Anlass gegeben, sondern dies war Thema des ganzen Berufungsverfahrens und das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid zum Vorbringen ausführlich geäussert, weshalb vor Bundesgericht bereits in der Beschwerde bzw. innerhalb der Beschwerdefrist entsprechende Rügen vorzutragen gewesen wären.
4.3. Angesichts der ungenügenden Beschwerdebegründung hat es beim vorstehend Gesagten sein Bewenden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Prüfung, ob auf der Grundlage der zwischen den Parteien ausgehandelten Betreuungszeiten das Kantonsgericht fälschlich und das Obergericht zu Recht von einer alternierenden Obhut ausgegangen ist. Es hat diesbezüglich das zwischenzeitlich relativ verbreitete Modell angewandt, bei welchem der Tag in drei Betreuungseinheiten unterteilt wird, was auf einer Zweiwochenbasis 42 Einheiten ergibt, wobei es den Tag in die Einheiten "Vormittag", "Nachmittag" und "Nacht" aufgeteilt hat. Dies ergibt vorliegend 12 Betreuungseinheiten des Vaters, was einem Umfang von 28,5 % entspricht, wobei dieser unter Einbezug der Ferien nach den Berechnungen des Obergerichtes auf rund 35 % steigt. Das Bundesgericht hat sich bislang nie abschliessend zu einer prozentualen Schwelle und auch nie dazu geäussert, ob die Ferien grundsätzlich in die Berechnung miteinzubeziehen sind oder nicht, sondern für die vorliegende Konstellation im Urteil 5A_927/2014 vom 26. Januar 2015 E. 4.1 und 4.4 die Verneinung einer alternierenden Obhut und umgekehrt im Urteil 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4 die Bejahung einer alternierenden Obhut je als "nicht willkürlich" erachtet. All dies ist indes nicht im Rahmen des vorliegenden Falles zu vertiefen, weil es der Beschwerde nach dem in E. 4.2 Gesagten an einer Begründung mangelt, welche sich hinreichend mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt und konkret darauf Bezug nimmt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
6.
Angesichts des Verfahrensausgangs wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und und ), wobei für die Entschädigung an die Gegenpartei die Kürze der Vernehmlassung zu berücksichtigen ist und die Entschädigung deshalb ausnahmsweise tiefer anzusetzen ist als die Gerichtskosten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

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