7B_419/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Entsiegelung

24. Juli

Sachverhalt Im Strafverfahren gegen A.________ wurde sein Mobiltelefon sichergestellt und teilweise versiegelt. Er berief sich auf den Schutz der Korrespondenz mit seiner später mandatierten Verteidigerin sowie mit einem Rechtsanwalt, der zunächst ihn und seinen mitbeschuldigten Sohn beraten haben soll, ohne ihn später zu vertreten. Erwägungen • Für den Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO ist ein tatsächlich zustande gekommenes Mandatsverhältnis nicht erforderlich; auch im Hinblick auf ein mögliches Mandat mit einem Rechtsanwalt ausgetauschte Informationen sind geschützt. • Der Beschwerdeführer hatte die betroffenen Anwälte und die Speicherorte der WhatsApp-, SMS- und E-Mail-Korrespondenz bezeichnet; damit war die geschützte Anwaltskorrespondenz hinreichend individualisierbar, ohne dass zusätzlich Rufnummern oder E-Mail-Adressen verlangt werden durften. Entscheid Der angefochtene Entsiegelungsentscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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