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EO.2024.00002

ZH Sozialversicherungsgericht

Erwerbersatzordnung

Anrechnung von Nebeneinkommen beim EO-Taggeld

Veröffentlicht am 12. September

Entschieden am 6. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
EO.2024.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil
vom
6. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Der 1996 geborene
X.___
war
ab dem 10. Juli 2023 im Rahmen eines Personalverleihvertrages mit
Y.___
für die
Z.___ AG
tätig
, wobei der
V
ertrag
vorsa
h
, dass er vom 22. August bis 17. September vorübergehend ausgesetzt werde und dass er am 6. November 2023 beendet werde
(
Urk. 8/55).
In den Monaten September und November 2023 bezog
X.___
neben seinem Erwerbseinkommen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/106). A
b dem 4. Dezember 2023
leistete
X.___
Zivildienst (Urk. 8/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete
ihm
am 25. Januar 2024
für die Zeit vom 4. bis 26. sowie für den 30. und 31. Dezember 2023 eine Erwerbsersatzentschädigung basierend auf eine
m
Tagesansatz von Fr. 69.
aus (Urk. 8/36+37). Am 29. Januar 2024 setz
te die Ausgleichskasse
die Entschädigung für die Zeit vom 4.
b
is 26.
s
owie für den 30.
u
nd den 31. Dezember 2023 neu
gestützt
auf eine
n
Tagesansatz von Fr. 122.40 fest (Urk. 8/38+39). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte
X.___
, die Entschäd
ig
ung
sei
für die
gesamte
Dienstperiode 4.
Dezember 2023 bis 7. Mai 2024
auf
der
Basis eines
Tagesansatz
es
von Fr. 217.
auszurich
t
en (Urk.
8/40). Am 25. März 2024
sprach
die Ausgleichskasse
X.___
für die Zeit vom 1. Janu
a
r bis 29.
Februar 2024
eine auf einem
Tagesansatz von Fr. 122.40
basierende Entschädigung
zu
(Urk. 8/70+71).
X.___
beantragte daraufhin m
it Eingabe
n
vom 12. April 2024
,
die Entschädigung
sei
für die Zeit vom 1. Januar bis 29. F
e
br
u
ar 20224
gestützt auf einen
Tagesansatz
von Fr. 219.60 festzusetzen (Urk. 8/72-75).
Am 21. Mai 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4.
Dezember 2023 bis 30. April 2024
neu
auf
Fr. 216.80
pro Tag
fest (Urk. 8/88-93)
.
X.___
beantragte in der Folge, die Entschädigung sei auf Basis eine
s
täglichen Ansatz
es
von Fr. 219.60 festzusetzen (Urk. 8/94, Urk. 8/97).
Mit Abrechnung
en
vom
7. Juni 2024 sprach die Ausgleichskasse
X.___
auch für die Zeit vom 1.
b
is 7. Mai 2024 eine Entschädigung basierend auf eine
m
Tagesansatz von Fr. 216.80 zu (Urk. 8/103).
Mit Verfügung
en
vom
13. August 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädi
gung für die gesamte
Dienst
leistung
vom 4.
b
is 26. Dezember 2023 und vom 30.
Dezember 2023 bis 7. Mai 2024 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 151.20 neu fest und forderte
Entschädigung
en
in Höhe von
Fr. 9'394.45
zurück (Urk.
8/111-117; Urk.
8/118). Dagegen erhob
X.___
mit Eingabe vom 14. August 2024 Einsprache und beantrage die Ausrichtung einer Entschädigung basierend auf eine
m
Tagesansatz von Fr. 219.60, mithin total Fr. 33'598.80 (Urk.
8/120). Mit
E
ntscheid vom 27. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob
X.___
Beschwerde und beantragte (Urk. 1), die Berechnung der E
r
werbsersatzentschäd
i
g
u
ng sei auf Basis eines Tagesansatz
es
von Fr. 219.60 vorzunehmen. Die
noch geschuldete E
ntschädi
g
ung
in Höhe
von Fr. 462.
0
7 sei in den nächsten Tagen auszurichten. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung
vorliege
und es seien die entsprechenden Massnahmen zur Entschädigung
der
Verzögerung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 (Urk. 7),
das Taggeld
sei
wie folgt festzusetzen
: Dezember 2023: Fr. 
216.80
, Januar 2024: Fr. 
161.60
, Februar 2024: Fr. 
152.
--, März 2024: Fr. 1
28
.--, April 2024: Fr. 
163.20
, Mai 2024: Fr. 
69.-
-
. Insgesamt resultiere eine Differenz zugunsten des Beschwerdeführers und die Rückforderung reduziere sich um
brutto
Fr. 1'051.--
. Die Beschwerde sei entsprechend teilweise gutzuheissen. Mit Replik vom 21. Dezember 2024 bean
trag
t
e der Beschwerdeführer (Urk. 11), es sei
en
ihm eine
Erwerbsersatzentschä
digung
in Höhe von Fr. 462.07 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 20.90, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.
--
sowie eine
Umtriebsentschädigung
in Höhe von Fr. 2'425.
auszubezahlen
,
es sei die Berechnung der Entschädigung offen
zulegen, alle unrechtmässigen Rückforderungen bis zum Abschluss des Verfah
rens auszusetzen und die Verfahrensfehler und die Betreibungsandrohung als rechtswidrig an
zu
erkennen (Urk. 11).
Mit Duplik vom 30. Januar 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk.
15), sie halte an ihrem Antrag fest, wonach die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückforderung von netto Fr. 9'394.45 auf netto Fr. 8'410.65 zu reduzieren sei. Darüber hinaus seien die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 15).
Mit Stellungnahme vom 2. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Replik vom 21. Dezember 2024 gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16.
Februar und vom 2. März 2025 wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 3. (Urk. 20) bzw. 13. März 2025 (Urk. 24) zur
Kenntnis gebracht
.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (Urk. 25) setzte das Gericht dem Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV)
Frist
an
, um zur Frage, ob bzw. inwieweit ein während einer Dienstleistung erzieltes Erwerbseinkommen bei der Taggeldbe
rechnung zu berücksichtigen sei, Stellung zu nehmen. Am 26. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Beschluss vom 8. Juli 2025
ein
(Urk. 26)
.
Das BSV liess sich am 4. September 2025 vernehmen (Urk.
29).
Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde die Stellungnahme des BSV den Parteien
zugestellt
und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich dazu sowie
zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2025 vernehmen zu lassen (Urk. 30).
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. September 2025 –
unaufgefordert - zu den Ausführungen des
BSV Stellung
(Urk. 31).
Die Beschwerdegegnerin liess sich am 1. Oktober 2025 vernehmen (Urk. 32), worauf dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, um sich dazu sowie zur Stellungnahme des BSV zu äussern (Urk. 33). Noch bevor die Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 21. Oktober 2025
am 28. Oktober 2025 beim Gericht einging (Urk. 37), reichte die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2025 eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 36). Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2025
(Urk. 38)
wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.
Oktober 20225 der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1
.
1
.1
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes, EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 (Rekrutenschule und gleich
gestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Abs. 1 – 3 EOG ().
1
.2
1
.2.1
Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der
Erwerbsersatzverordnung
(EOV) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem
Einrücken
während min
destens vier Wochen erwerbstätig waren.
1
.2.2
Gemäss
wird d
ie
Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
aufgrund
des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet ().
Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:
a)
Krankheit;
b)
Unfall;
c)
Arbeitslosigkeit;
d)
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e)
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329g
bis
OR;
f)
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g)
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h)
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
1
.2.3
Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselb
ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschä
digung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist
()
.
2
.
2
.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der im vorliegenden Verfahren beantragten Rückforderung in Höhe von netto Fr. 8'410.65 im Wesentlichen (Urk.
7 und Urk. 15),
d
ie Einsätze des Beschwerdeführers
bei der
Z.___ AG
im Rahmen des Personalverleihvertrags
seien unregelmässig erfolgt
. Das Einkommen habe
deutlich geschwankt. Angesichts der Einkommensschwan
kungen sei es nicht sachgemäss, auf das im Oktober 2023 erzielte Einkommen abzustellen. Zuvor habe der Beschwerdeführer nie ein
entsprechend hohes Einkommen
erzielt. D
er Beschwerdeführer habe ihr
jedoch
einen am 16. Oktober 2023 ausgestellten Arbeitsvertrag mit der
Z.___ AG
eingereicht, wonach er
ab dem
6. November 2023 bei einer Normalarbeitszeit von 43 Stunden pro Woche ein Gehalt von Fr. 7'500.
zuzüglich 13. Gehalt erziel
t hätte
. Da der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, dass er die
se
Arbeitsstelle bei der
Z.___ AG
angetreten hätte, wenn er keinen Zivildienst hätten leisten müssen, sei auf den bei der
Z.___ AG
zu erzielenden Lohn von Fr. 8'125.-
-
(Fr. 7'500.
x
13 :
12) abzust
ellen. Sie habe die Taggelder in Höhe von Fr. 216.80 gestützt darauf ausgerichtet.
Vom Einkommen von Fr. 8'125.
 sei jedoch das vom Beschwerdeführer während der Dienstleistung bei
Y.___
tatsächlich erzielte Einkommen in Abzug zu bringen, da in diesem Umfang kein Erwerbsausfall vorliege.
Hieraus ergäben sich folgende Tagesansätze: Dezember 2023: Fr. 216.80, Januar 2024: Fr. 161.60, Februar 2024: Fr. 152.--, März 2024: Fr. 128.--, April 2024: Fr. 163.20, Mai 2024: Fr. 69.--.
2
.2
Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1
, Urk. 11, Urk. 18 und Urk. 21
), er sei vom 29. Mai bis
am
10. Juli, vom 22. August bis
am
17. September und vom 4. November bis
am
4. Dezember 2023 arbeitslos gewesen.
Mas
s
gebend
für die Berechnung der Erwerbs
ersatzentschädigung
seien die letzten drei Monate vor
Dienstbeginn, wobei die Zeiten der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt zu bleiben hätten. Massgebend seien somit die 90 Tage 10. Juli bis 22. August und 17. September bis 3. November 2023. Sein Stundenlohn
bei
Y.___
habe
sich auf
Fr. 50.-- inklusive
Ferienentschädigung belaufen.
Er habe deshalb Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von
Fr. 
220
.
pro Tag
.
Vor
dem 29. Januar 2024
habe er eine Nebentätigkeit bei
Y.___
mit einem Pensum von 20 % geplant
gehabt
. Diese Form der Mehrarbeit sei gesetzlich erl
a
ubt. Aufgrund der fehlerhaften Ber
e
chnung der
Erwerbsersatzentschädigung
und der daraus resultierenden unzureichenden finanziellen Absicherung habe er sich gezwungen gesehen, sein Pensum im Februar 2024 auf 50 % zu erhöhe
n
. Es besteh
e
kein rechtlic
h
er oder sachlicher Grund, diese Ein
n
ahmen auf die
Erwerbs
ersatzentschädigungsleistungen
anzurechnen
bzw. die Erwerbsersatzentschädi
gungsleistungen
zu kürzen. Die Kürzung solcher Einkünfte würde nicht nur das Prinzip der Fairness verletzen, sondern auch gegen das Verhältnismässig
keitsprinzip und die Fürsorgepflicht der öffentlichen Institutionen verstossen.
Die zusätzliche Arbeitsbelastung von 50 % neben dem Vollzeit-Zivildienst h
abe
seine Lebensqualität physisch und psychisch beeinträchtigt, was
durch seine Besuch
e
bei einem Psychologen ausgewiesen sei. Hierfür sei ihm eine Genug
tuung in Höhe von Fr. 5'000.
auszurichten.
2
.3
Das BSV erklärte mit Stellungnahme vom 4. September 2025
zur Berück
sichtigung eines während einer Dienstleistung erzielten Erwerbseinkommens
zusammenfassend (Urk. 29), werde auf Grundlage eines Arbeitsvertrages glaub
haft gemacht, dass anstelle des Dienstes eine
Stelle
angetreten worden wäre und diene der entsprechende Lohn nach Arbeitsvertrag als Bemessungsgrund
la
g
e für die E
rwerbsersatzentschädigung
, könne zusätzliches Erwerbseinkommen, das während des Dienstes erwirtschaftet werde, nicht bei der Taggeldberechnung
berücksichtigt
werden. Für eine Berücksichtigung des während
der Dienstleitung erzielten Erwerbseinkommen
s
bleibe
gestützt
auf kein Raum.
Die Anknüpfung an das vordienstliche Erwerbseinkommen mache auch aus Sicht der Umsetzung Sinn: Eine Berücksichtigung von Lohn während
d
es Dienstes wäre aufgrund des Massengeschäfts in der Praxis
nicht
möglich. Es müss
t
en in jedem Einzelfall umfangreiche Abklärungen gemacht werden, und zwar, ob es sich um eine
Lohnfortzahlung
des Arbeitgebers während
d
es Dienstes hand
le
oder um einen Lohn, für den eine Arbeitsleistung erbracht worden sei.
Analoges gelte
bei
Selbständigerwerbenden
. Das Bundesgericht habe im Rahmen der Berechnung der E
rwerbsersatzentschädigung stets
auf das
vordienstliche
Erwerbseinkommen abgestellt. Dahinter stehe die Überlegung, dass dies in der Regel den durch den
Dienst
bedingten
Lohnausfall
darstelle.
Eine Berücksichtigung des während des Dienstes erwirtschafteten Erwerbseinkommens würde schliesslich auch zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber einer
zivildienstleistenden
Person, die während des Dienstes nicht erwerbstätig sei, führen.
Im Rahmen der Prüfung einer
Überentschädigung
seien
nach Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
nur
Leistungen
gleicher Art und Zweckbestimmung
zu berücksichtigen
, die der
anspruchsberechtigten
Person aufgrund de
s
schädigenden
Ereignisse
s
gewährt werden. Der während des Dienstes erwirtschaftete Lohn aus
Erwerbstätigkeit
sei keine Sozialversicherungsleistung und falle demnach auch nicht in den Anwen
dungsbereich von . D
ie Erwerbsersatzentschädigung
und der während des Dienstes
erwirtschaftet
Lohn seien zudem keine kongruenten
Leistungen
, die sich auf denselben Schaden bezögen, da der Lohn nicht gezahlt werde, um ein wegfallendes Erwerbseinkommen
auszugleichen
.
2
.4
Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 vor (Urk. 32), der eigentliche Zweck der Erwerbsersatzordnung sei die (teilweise) Kompensation des Verdienstausfalls während des
D
ienstes. Sie habe bei der
Festsetzung
des
vordienstlichen
Einkommens des Beschwerdeführers auf das hypothetische Einkommen abgestellt, welche
s
er aufgrund des Vertrags mit der
Z.___ AG
bei einem Stellenantritt hätte erzielen können. Dass er neben dieser
Tätigkeit
weiterhin über
Y.___
ein Nebeneinkommen erzielt hätte, erschein
e
unwahrscheinlich. Im Umfang des tatsächlich erzielten Erwerbsein
kommens liege schlichtweg keine Erwerbsein
b
usse vor, die zu ersetzen sei. Die Kumulation der Erwerbsausfallentschädigung mit Einkommen aus Nebentätig
keiten während des Dienstes
würde
fa
l
sche Anreize
setzen
und zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Dienstleistenden, die neben ihrem Dienst einen Nebenerw
e
rb ausüben können
,
und
Dienstleistenden
, denen das
aufgrund
des Dienstes gar nicht möglich sei
, führen
. Es treffe zu, dass es sich bei der
Erwerbsersatzentschädigu
ng
um ein Massgen
geschäft handl
e
, weshalb nicht in jedem Einzelfall
umfangreiche
Abklärungen möglich seien
. In der Regel w
e
rde jedoch
während des Dienstes keine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt. Abklärungen
seien
demnach
nur bei Hinweis auf solche Tätigkeiten erforderlich.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 führte die Beschwerde
gegnerin an (Urk. 36),
w
ürde dem Beschwerdeführer ein ungekürztes Tag
geld
und das während des Dienstes erzielte Einkommen zukommen, hätte er insgesamt
Einnahmen, die er vordienstlich niemals erzielt
habe und
auch bei tatsächliche
m
Antritt seiner Stelle bei der
Z.___ AG
kaum erzielt hätte. Hätte der
Beschwerdeführer
vordienstlich tatsächlich schon bei der
Z.___ AG
zum Lohn von Fr. 8’125.
gearbeitet und daneben ein Nebeneinkommen über
Y.___
erzielt, würden beide Einkommen Grundlage für die Höhe der geschul
deten Taggelder bilden. Würde die Nebentätigkeit neben der Zivildienst
tätigkeit weitergeführt, erschie
ne
es ebenfalls stossen
d
, wenn dies kein
e
Kürzung der Taggelder zur Folge hätte. Denn im Umfang der erzielten Nebenverdienste liege offenkundig kein Erwerbsausfall vor.
2
.5
Der Beschwerdeführer erklärte mit Stellungnahme
n vom 24. September (Urk. 31) und
vom 21. Oktober 2025
(Urk. 37)
,
d
ie Beschwerdegegnerin dürfe nicht von ihrem eigenen Berechnungsfehler profitieren, indem sie das aus dieser Notlage entstandene Nebeneinkommen anrechne und dadurch sein
e
Erwerbsersatzent
schädigung
unrechtmässig kürze.
3
.
3
.1
Der Beschwerdeführer war ab dem
10. Juli 2023 im Rahmen
des
Personal
verleihvertrages mit
Y.___
für die
Z.___ AG
tätig.
Der Beschwerde
führer
er
hielt
dabei
einen Stundenlohn von Fr. 46.16 zuzüglich Fr. 3.84 (8,33 %) Ferienentschädigung (Urk. 8/55).
Er
erzielte
gemäss Auskunft
von
Y.___
vom 29. Juli 2024 (Urk.
8/110)
im Juli 202
3
ein Einkommen von
Fr. 5'637.50
(vgl.
aber
Urk. 8/61/5)
,
im
August 2023 von Fr. 5'112.50
(vgl. auch Urk. 8/61/4)
, im September 2023 von Fr.
2'787.50
(vgl. auch Urk. 8/61/3)
, im Oktober 2023 von Fr. 8'057.50
(vgl. aber Urk. 8/61/2)
und im November 2023 von Fr. 787.50
(vgl. auch Urk. 8/61/1)
.
In diesen Beträgen
ist die Ferienentschädigung entgegen der vom Beschwerdeführer m
e
hrfach eingereichten Aufstellung (u.a. Urk. 8/59, Urk. 8/121) bereits enthalten.
Im Dezember 2023
betrug das Einkommen des
Beschwerdeführer
s
gemäss Auskunft
von
Y.___
minus
Fr. 1'450.
--
, da ihm in den Vormonaten zu viel ausbezahlt
worden sei
(
Urk.
8/
110
)
.
Vom
22. August bis 17. September
2023 war der Beschwerdeführer arbeitslos und bezog Arbeits
losenentschädigung, wobei der erzielte Zwischenverdienst (exklusive Ferienent
schädigung) angerechnet wurde (Urk. 8/106/3). Ab dem 6. November 2023 bezog der Beschwerdeführer wieder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/106
/1
).
Wie sich aus d
en Akten ergibt, lag dem Beschwerdeführer
im Oktober 2023
ein Arbeitsvertragsangebot der
Z.___ AG
vor, gemäss welchem er ab
dem 6.
November 2023
zu einem Monatslohn von
Fr. 7'500.
zuzüglich 13.
Monats
lohn
angestellt worden wäre
(Urk. 8/57/1)
. Dieses Einkommen entspricht einem
monatlichen Einkommen von Fr. 8'125.
(Fr. 7'500.—x
13 :
12)
. Bei
Y.___
hatte der Beschwerdeführer
in 90 Tagen
ohne Abzug der Rückzahlun
g
von Dezember 2023 in Höhe von Fr. 1'450.
ein Einkommen von insgesamt Fr. 22'382.50 erzielt (Fr. 
5'637.50
+
Fr. 5'112.50
+
Fr. 2'787.50
+
Fr.
8'057.50
+
Fr. 787.50
; Urk. 8/110
)
, was
– unter Abzug der Zeiten, in welchen der Vertrag ausgesetzt war -
einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von ca. Fr. 7'460.
(Fr. 22'382.
50 :
3)
entspricht
.
Aus den aktenkundigen Lohnabrech
nungen
(Urk. 8/61)
ergibt
s
i
ch den
n
auch, dass der Beschwerdeführer nicht ein Vollzeitpensum
leistete
(total 487
,
25 Stunden [15
,
75 Stunden + 190
,
25 Stunden + 55
,
75 Stunden +
102
,
25 Stunden +
123
,
25 Stunden]).
Das bei
Y.___
erzielte Einkommen war somit tiefer als das Einkommen,
welches
der Beschwer
deführer ab 6. November 2023 bei der
Z.___ AG
hätte erzielen könne
n
.
Da
glaubhaft
ist
, dass der Beschwerdeführer ohne den anstehenden Zivildienst das Angebot der
Z.___ AG
angenommen
hätte (vgl. sinngemäss Urk. 8/40), ist von einem hypothetischen Einkommen
während der Dienstleistung
von
monatlich Fr. 8'125.--
auszugehen
.
Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'125.
ergibt sich ein Tagesansatz von Fr. 216.80 (Fr. 8'125.
-- :
30 = Fr. 270.85; Fr. 271.
x 0,8
= Fr. 216.80).
3
.2
3
.2.1
Strittig
und zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der Dienstleitung Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld hat oder
ob
das Taggeld auf Basis des erlittenen Erwerbsausfalls, das heisst der Differenz zwischen dem ohne Diens
t
leistung erzielten Einkommen und dem während der Dienstleitung bei
Y.___
effektiv erzielten Einkommen
, zu berechnen ist
.
3
.2.2
Massgebend
für die Höhe der Entschädigung ist gemäss Wortlaut des EOG grundsätzlich das vordienstliche Erwerbseinkommen (vgl. , ). Eine Regelung, dass der während der Dienstzeit effektiv erlittene Lohnausfall für die Höhe der Entschädigung massgebend wäre, bein
haltet das EOG nicht. In der EOV finden sich verschiedene Artikel, welche die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung von Dienstleistenden regeln ( ff.). Eine Regelung,
dass
ein allfälliges während der Dienstleistung erzieltes Einkommen bei der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung zu berück
sichtigen wäre, ist der EOV aber ebenfalls nicht zu entnehmen.
Dass während eines Zivildiensteinsatzes eine zusätzliche Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich e contrario aus Art. 35
des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (
ZDG
)
, ist doch während des Einsatzes nur eine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes verboten (explizit dazu die Botschaft zum ZDG vom 22. Juni 1994,
BBl
1994 III 1609 ff., 1685). Ob bzw. wie ein während eines Zivil
dienst
einsatzes in einem anderen Betrieb bzw. als Selbständigerwerbender erzieltes Einkommen bei der Taggeldberechnung zu berücksichtigen ist, ergibt sich aber
a
us dem ZDG und der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (ZDV) nicht.
3.2.3
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort
auf
die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend
– im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung.
Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Aus
legung
zu ermittelnden Inhalt
eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm
grundsätzlich verwehrt
(BGE 145 III 169 E. 3.3, 144 II 281 E. 4.5.1
).
3
.2.
4
Während – wie dargelegt – weder das EOG
, die
EOV
, das ZDG noch die ZDV
sich explizit
zur
F
rage, äussern, ob bzw. inwieweit ein während der Dienstleistung erzieltes Einkommen bei der Berechnung der Entschädigung anzurechnen ist, äussert sich die Botschaft
zum EOG
dazu (
BBl
1951 III
297, 3
08 ff.): «Es bedarf keiner nähern Begründung, dass auch die zu schaffende, neue gesetzliche Regelung alle Wehrmänner, die vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit aus
übten, in die Entschädigungsberechtigung einbeziehen muss. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass nur jene Wehrmänner, die einen tatsächlichen Erwerbsausfall erleiden, entschädigungsberechtigt sein sollen. Die Abklärung, ob in jedem einzelnen Fall ein direkter oder indirekter Erwerbsausfall eintritt oder nicht und gegebenenfalls in welchem Umfang, würde jedoch auf derartige Schwierigkeiten stossen, insbesondere bei den Selbständigerwerbenden, dass eine Beschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten auf jene, die einen tatsächlichen Erwerbsausfall erleiden, überhaupt nicht in Betracht gezogen werden kann. Es ist vielmehr, wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, von der sicherlich meist zutreffenden Vermutung auszugehen, dass die Leistung von Militärdienst für jeden Erwerbstätigen einen Erwerbsausfall zur Folge hat.»
Nachdem vom Parlament be
züglich
massgebliches Erwerbseinkommen der bundes
rätliche Entwurf des EOG übernommen wurde, ergibt sich aus
dem Gesagten, dass
nach dem Willen des Gesetzgebers
für die Berechnung der
Erwerbsersatzentschädigung
einzig das vordienstliche Einkommen massgebend sein soll.
Der Gesetzgeber war si
ch
dabei im Klaren, dass in Einzelfällen das vordienstliche Einkommen nicht dem Erwerbsausfall entspricht. Nichtsdestotrotz verzichtete er – auch aus Praktikabilitätsgründen – bewusst auf eine spezifische Regelung. Es handelt sich deshalb bei
der fehlenden Regelung der Anrechnung eines allfälligen Einkommens während der Dienstleistung um ein
qualifiziertes
Schweigen des Gesetzgebers,
weshalb kein Raum für eine richterliche Lücken
füllung besteht.
3.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Dienstleistung vom
4. bis 26.
Dezember 2023 und vom 30. Dezember 2023 bis
7.
Mai 2024
Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tages
ansatz von Fr. 216.80
hat
.
Nachdem d
ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder in der entsprechenden Höhe ausgerichtet
hat
(Urk.
8/88-93, Urk. 8/103), hat sie weder dem Beschwerdeführer Taggelder nachzuzahlen noch hat der Beschwerdeführer Taggelder zurückzuerstatten. Der angefochtene
Einspracheentscheid
vom 27.
September 2024
, mit welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Taggelder in Höhe von
Fr. 9'394.45
zurückfordert,
ist deshalb ersatzlos aufzuheben.
4
.
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Verzugszinsen. Gemäss Art.
26 Abs. 2 ATSG werden die
Sozialversicherungen
für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, f
r
ühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
Am 21. Mai 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4. Dezember 2023 bis 30. April 2024 basierend auf
dem effektiv geschuldeten
Tagesansatz von Fr.
216.80 fest
und richtete die Entschädigung entsprechend aus
(Urk. 8/88-93
)
Am 7. Juni 2024 sprach die Ausgleichskasse
X.___
auch für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2024 eine Entschädigung basierend auf eine
m
Tagesansatz von Fr. 216.80 zu (Urk. 8/103).
D
ie Ausrichtung der Taggelder erfolgte somit fristgerecht, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Verzugszinsen zu leisten hat.
5
.
Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens
eine Genugtuung
in Höhe von Fr. 
5'000.
bzw. Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.--
geltend
(Urk. 11, Urk. 21, Urk.
26
; Urk. 31
)
.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsan
sprüche sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Da der Beschwer
de
führer auch nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu Unrecht noch keinen Entscheid erlassen (Art. 56 Abs. 2 A
TSG)
, ist
betreffend
Genugtuungsansprüche auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. §
19
ff. des Haftungsgesetzes;
§ 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid
vom 27. September 2024 ersatzlos auf
zuheben ist. Im weitergehenden Umfang ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist
(vgl. auch Urk. 18)
, abzuweisen.
7
.
Dem
Beschwerdeführer
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da
sein
Arbeitsaufwand und
seine
Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne
zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4
m.w.H
.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. September 2024
ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Dem Beschwerdeführer
wird keine P
arteie
ntschädigung zugesprochen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten
still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler

Referenzen

Bestimmungsliste

  • EO.2024.00002Anrechnung von Nebeneinkommen beim EO-Taggeld
Offizielle Quelle