AP26.012675

VD Tribunal cantonal

Straf- und Massnahmenvollzug

AP26.012675

25. August

Sachverhalt B.________ musste eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verbüssen. Nachdem sie einen weiteren Aufschub beantragt hatte, berief sie sich auf die Hospitalisierung ihres Vaters auf der Intensivstation, der in ein künstliches Koma versetzt worden war und dessen Leben in Gefahr war; das OEP trat auf ihr Gesuch um Wiedererwägung nicht ein. Erwägungen • Eine Wiedererwägung ist nur bei einer erheblichen Änderung des Sachverhalts oder bei wichtigen neuen Tatsachen gerechtfertigt; familiäre Gründe, die bereits geprüft und nicht spezifisch bestritten wurden, sind unzulässig. • Die Hospitalisierung eines Angehörigen, selbst in kritischem Zustand, stellt keinen schweren Grund im Sinne von Art. 92 CP dar, wenn die Unmittelbarkeit des Todes nicht nachgewiesen ist; mangels einer aktualisierten ärztlichen Bescheinigung hat die Verurteilte bei der Abklärung nicht hinreichend mitgewirkt. Sie kann während des Strafvollzugs ein Urlaubsgesuch stellen. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und der Entscheid des OEP bestätigt.
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