JL26.033320
VD Tribunal cantonal
Ausweisung
19. August
Sachverhalt
A.________ mietete eine Wohnung und zwei Parkplätze. Nach erfolgloser Mahnung kündigte die Vermieterin die Mietverträge wegen Zahlungsverzugs und erwirkte anschliessend im Verfahren des klaren Falles die Ausweisung; A.________ erhob Beschwerde und berief sich auf einen administrativen Fehler des Sozialdienstes, der die Zahlung verhindert habe.
Erwägungen
• Die Nichtzahlung innert der Mahnfrist gemäss Art. 257d CO führt zur Kündigung, selbst wenn der Rückstand schliesslich beglichen wird; humanitäre Gründe oder das fehlerhafte Eingreifen eines Dritten vermögen die Voraussetzungen der Ausweisung nicht in Frage zu stellen.
• Die im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail des Sozialdienstes war unzulässig, da A.________, ordnungsgemäss vorgeladen, an der Verhandlung nicht erschienen war und dieses Beweismittel bereits in erster Instanz hätte vorbringen können; jedenfalls hätte sie den Ausgang nicht beeinflusst.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die Ausweisungsverfügung bestätigt.