JL26.033320

VD Tribunal cantonal

Vertragsrecht

Ausweisung

19. August

Sachverhalt A.________ mietete eine Wohnung und zwei Parkplätze. Nach erfolgloser Mahnung kündigte die Vermieterin die Mietverträge wegen Zahlungsverzugs und erwirkte anschliessend im Verfahren des klaren Falles die Ausweisung; A.________ erhob Beschwerde und berief sich auf einen administrativen Fehler des Sozialdienstes, der die Zahlung verhindert habe. Erwägungen • Die Nichtzahlung innert der Mahnfrist gemäss Art. 257d CO führt zur Kündigung, selbst wenn der Rückstand schliesslich beglichen wird; humanitäre Gründe oder das fehlerhafte Eingreifen eines Dritten vermögen die Voraussetzungen der Ausweisung nicht in Frage zu stellen. • Die im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail des Sozialdienstes war unzulässig, da A.________, ordnungsgemäss vorgeladen, an der Verhandlung nicht erschienen war und dieses Beweismittel bereits in erster Instanz hätte vorbringen können; jedenfalls hätte sie den Ausgang nicht beeinflusst. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und die Ausweisungsverfügung bestätigt.
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