2C_597/2024
Bundesgericht
Aufsichtsrechtliche Liquidation unerlaubter Aktienangebote
25. August
Sachverhalt
Die A. AG und die Ankeraktionäre verkauften über Jahre Aktien der A. AG an über 100 Privatanleger. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens spaltete sich die B. AG aus der A. AG ab und übernahm Aktiven und Passiven; beide Gesellschaften blieben personell und organisatorisch eng verbunden.
Erwägungen
• Bei einer Abspaltung folgt die Parteistellung grundsätzlich dem übertragenen Vermögenswert; da die aufsichtsrechtliche Liquidation sämtliche Aktiven und Passiven erfasst, trat die B. AG von Gesetzes wegen in das Verfahren ein.
• Die eng verflochtene Gruppe übte durch koordinierte, gewerbsmässige öffentliche Aktienangebote auf dem Primärmarkt ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Emissionshaus aus; gruppeninternes Eigentum und die Zwischenschaltung der A. AG ändern daran nichts.
• Die vollständige Liquidation ist verhältnismässig, weil die unrechtmässigen Mittel mit dem erlaubten Geschäft vermischt wurden, die Aktienverkäufe nicht untergeordnet waren und wegen der unveränderten Schlüsselpersonen ein Wiederholungsrisiko besteht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die vollständige aufsichtsrechtliche Liquidation der A. AG und der B. AG wird bestätigt.