5A_248/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft (Beschränkung der elterlichen Sorge, Obhut)

4. September

Sachverhalt Die Eltern lebten seit Februar 2023 getrennt; zunächst übte die Mutter die faktische Obhut aus. Gestützt namentlich auf einen Bericht der UEMS beschränkten die waadtländischen Behörden die elterliche Sorge der Mutter für medizinische Entscheidungen, führten einen wöchentlichen Wechsel der Obhut ein, legten den zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes beim Vater fest und ordneten ein kinderpsychiatrisches Gutachten an. Erwägungen • Die Beschwerde gegen Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegt Art. 98 BGG: Es können nur verfassungsmässige Rechte geprüft werden, deren Verletzung hinreichend gerügt und begründet wird. • Die Mutter stellt im Wesentlichen ihre eigene Würdigung der Tatsachen und Beweise jener der kantonalen Behörde gegenüber, ohne Willkür darzutun oder deren Begründung im Einzelnen anzufechten; ihre Rügen sind daher unzulässig, ebenso die neuen, nicht zulässigen Tatsachen und Beweismittel. • Die Rügen betreffend Obhut, elterliche Sorge und Expertise genügen den Begründungs- oder Erschöpfungserfordernissen nicht. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, mit Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners.
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