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ZKBES.2026.311

SO Obergericht

Zivilprozess

Ausweisung vom Lagerplatz

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 28. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Urteilvom28. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffendAusweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts inErwägung:
1. Mit Urteil vom 12. August 2026 wies
der Amtsgerichtsstatthalter von Thal-Gäu A.___ an, den Lagerplatz [...] auf dem
Grundstück GB [...] Nr. [...], [...]-Areal, bis spätestens Freitag, 28. August
2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand
zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Thal-Gäu
angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.
2. Am 20. August 2026 erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Solothurn gegen das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters vom 12. August
2026.
3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
4. Der Vorderrichter hat festgehalten,
dass gemäss Mietvertrag auf dem Abstellplatz nur Fahrzeuge in tadellosem,
verkehrstauglichem Zustand abgestellt werden dürfen. B.___ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2026
aufgefordert, den gemäss Mietvertrag verlangten Zustand des Abstellplatzes
wiederherzustellen und die abgestellten fahruntauglichen Fahrzeuge zu
entfernen. Am 7. April 2026 (zugestellt am 11. April 2026) habe der
Beschwerdegegner das Mietverhältnis aufgrund unveränderten Zustands ordentlich
per 31. Mai 2026 gekündigt. Nach beendetem Mietverhältnis müsse der Mieter dem
Vermieter die Sache zurückgeben ().
5. Der Beschwerdeführer bestreitet weder
die Rechtsgültigkeit der Kündigung noch gibt er an, sich zu weigern, den Platz
zu räumen. Er habe lediglich eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2026
gewollt. Ausserdem schildert er seine persönliche Situation. Damit ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll.
6. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
7. Da der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukommt (), ist kein neuer Auszugstermin zu setzen. Eine
Verlängerung der Auszugsfrist durch die Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
8. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (vgl. ). Die Gerichtskosten werden für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 400.00 festgesetzt. Ein allfälliges Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin                                                                 Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel                                                                              Zimmermann

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