4A_215/2026
Bundesgericht
Mietvertrag
10. September
Sachverhalt
A.________ focht einen mietrechtlichen Entscheid der Waadtländer Cour d'appel civile beim Bundesgericht an. Trotz mehrfacher Fristerstreckung und einer Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG leistete er den verlangten Kostenvorschuss von 8'500 Franken nicht.
Erwägungen
• Wird der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, ist die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig.
• Der Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG; die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer, während der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; A.________ wurde eine Gerichtsgebühr von 500 Franken auferlegt.