4A_215/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietvertrag

10. September

Sachverhalt A.________ focht einen mietrechtlichen Entscheid der Waadtländer Cour d'appel civile beim Bundesgericht an. Trotz mehrfacher Fristerstreckung und einer Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 BGG leistete er den verlangten Kostenvorschuss von 8'500 Franken nicht. Erwägungen • Wird der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt, ist die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig. • Der Entscheid ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG; die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer, während der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; A.________ wurde eine Gerichtsgebühr von 500 Franken auferlegt.
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