9C_427/2026
Bundesgericht
Krankenversicherung
3. September
Sachverhalt
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid zum Versicherungsobligatorium mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht enthielt trotz Hinweises auf die Formerfordernisse keine Auseinandersetzung mit den kantonalen Nichteintretensmotiven; eine Verbesserung wurde nicht eingereicht.
Erwägungen
• Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid muss die Begründung sachbezogen gerade die Gründe des Nichteintretens beanstanden; andernfalls fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.
• Da die Eingabe diese Anforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; Gerichtskosten werden keine erhoben.