9C_436/2025
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Kantonale und kommunale Steuern des Kantons Genf sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012 und 2013 (Steuerhinterziehung)
23. Juli
Sachverhalt
Für 2012 und 2013 rechnete Genf A.________ ein ICC-Einkommen von 200’000 Fr. an, gestützt auf Walliser Veranlagungen nach dem Aufwand, und auferlegte ihr Bussen. Die Cour de justice bestätigte diese Anrechnung, obwohl kein Erwerbseinkommen nachgewiesen war und die von ihrem Ex-Ehemann geleisteten Beträge zu ihrer freien Verfügung standen.
Erwägungen
• Die vom Ex-Ehemann geleisteten und der Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 164 CC zur freien Verfügung stehenden Zahlungen werden nicht allein deshalb zu steuerbarem Einkommen, weil die steuerliche Solidarität unter Ehegatten beendet ist.
• Der im Wallis nach dem Aufwandbesteuerungsregime berücksichtigte Pauschalbetrag von 200’000 Fr. konnte nicht auf eine ordentliche Veranlagung gestützt auf das effektive Einkommen übertragen werden; die Behörde hätte zudem die eingereichten Bankauszüge prüfen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf im Bereich der ICC einzutreten ist, gutgeheissen; der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Vornahme neuer Veranlagungen für 2012 und 2013 an die Genfer Steuerverwaltung zurückgewiesen.