1C_555/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Teilrevision Ortsplanung Gewässerräume
21. August
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts Graubünden zur Teilrevision der Ortsplanung «Gewässerräume» an. Im laufenden Verfahren teilte er mit, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, und zog die Beschwerde vorbehaltlos zurück.
Erwägungen
• Der vorbehaltlose Beschwerderückzug erledigt das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren; dieses ist nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
• Die reduzierten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Beschwerderückzugs abgeschrieben; A.________ wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.