9C_463/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Aufsichtsbeschwerde
11. August
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer für ein bei ihm hängiges Verfahren eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'105.– an. Nachdem er die Aufhebung dieser Verfügung beantragt hatte, wurde seine Eingabe dem Bundesgericht überwiesen; dort erklärte er, keine Beschwerde beabsichtigt zu haben, und zog sie vorsorglich zurück.
Erwägungen
• Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht, die zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, gilt aufgrund seiner ausdrücklichen Erklärung als zurückgezogene Beschwerde; das Verfahren ist deshalb nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG abzuschreiben.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.