9C_463/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Aufsichtsbeschwerde

11. August

Sachverhalt Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer für ein bei ihm hängiges Verfahren eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'105.– an. Nachdem er die Aufhebung dieser Verfügung beantragt hatte, wurde seine Eingabe dem Bundesgericht überwiesen; dort erklärte er, keine Beschwerde beabsichtigt zu haben, und zog sie vorsorglich zurück. Erwägungen • Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht, die zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, gilt aufgrund seiner ausdrücklichen Erklärung als zurückgezogene Beschwerde; das Verfahren ist deshalb nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG abzuschreiben. Entscheid Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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