6B_441/2026
Bundesgericht
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Landesverweisung, Willkür; Nichteintreten
7. August
Sachverhalt
Das Obergericht verurteilte A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und ordnete eine neunjährige Landesverweisung an. Es hatte zugleich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt; A.________ focht das Urteil beim Bundesgericht an.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte und lediglich die eigene Sach- und Rechtsauffassung behauptete.
• Dies galt insbesondere für die Rügen zum Vorsatz bei versuchter schwerer Körperverletzung und zur Strafzumessung; eine unzureichende Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht substanziiert dargelegt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.