6B_143/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Strafzumessung (Art. 47 und 49 StGB)

28. Mai

Sachverhalt Nachdem A.________ wegen Vergewaltigung, Drohungen und Beschimpfungen verurteilt worden war, die im Rahmen einer mehrjährigen Beziehung begangen worden waren, wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug verurteilt. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht bestätigte die kantonale Instanz diese Strafe; die Staatsanwaltschaft beantragte eine Strafe von 36 Monaten mit teilbedingtem Vollzug. Erwägungen • Die Grundstrafe von 20 Monaten für die Vergewaltigung ist nicht offensichtlich zu milde: Trotz der Schwere der Tat hat der Täter das Opfer weder geschlagen noch bedroht, er hörte auf, nachdem sie ihm eine Ohrfeige gegeben hatte, und dieses schien nicht nachhaltig beeinträchtigt zu sein; der Vergleich mit anderen Fällen gebietet keine andere Beurteilung. • Die Erhöhung um vier Monate wegen der Drohungen ist angesichts ihrer Wiederholung, ihrer Intensität und des besonders grausamen Bezugs auf den Suizid des Vaters des Opfers hinreichend begründet; die Verbesserung der persönlichen Situation vermochte die nachteiligen täterbezogenen Elemente auszugleichen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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