7B_232/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Einstellungsverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen

11. September

Sachverhalt Nach der Einstellung eines auf Strafanzeige zweier Gesellschaften gegen drei ehemalige Mitarbeitende eröffneten Strafverfahrens, namentlich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, wies die Freiburger Strafkammer deren Beschwerde ab. Die Gesellschaften gelangten an das Bundesgericht, ohne im Teil zur Eintretensvoraussetzung ihre konkreten Zivilansprüche darzulegen. Erwägungen • Die Privatklägerschaft hat bei der Beschwerde gegen eine Einstellung bereits in der Beschwerdebegründung präzise darzutun, worin die Grundlage und, soweit möglich, die Höhe des jedem Beschuldigten zurechenbaren Vermögensschadens besteht; die blosse globale Schätzung eines Umsatzrückgangs, vorgebracht in der materiellen Begründung, genügt nicht. • Da die Gesellschaften ihre Zivilansprüche aus der Natur der behaupteten Straftaten nicht direkt und eindeutig ableiten können, sind sie in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert; ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die untrennbar mit der Sache verbunden ist, kann nach der «Star-Praxis» nicht geprüft werden. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken werden den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt.
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