6B_728/2025

Bundesgericht

Strafprozess

Entschädigung des amtlichen Verteidigers; rechtliches Gehör

7. September

Sachverhalt Nach dem Rückzug der Berufung seines Mandanten setzte die neuchâteloise Strafkammer die dem amtlichen Verteidiger geschuldete Entschädigung auf Fr. 1'763.90 fest, obwohl dieser Fr. 2'356.05 verlangt hatte. Der Verteidiger focht diese Kürzung an und machte insbesondere eine ungenügende Begründung geltend. Erwägungen • Der kantonale Entscheid liess nicht erkennen, welche Tätigkeiten — namentlich die beiden Gespräche im Gefängnis und der Weg zum Wohnort des Mandanten — bzw. welche Kosten abgezogen worden waren und in welchem Umfang. • Diese unzureichende Begründung verletzte Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG: Das Bundesgericht konnte weder die Rechtsanwendung noch die allfällige Willkür der Gesamtentschädigung überprüfen. Die Sache war daher zur Präzisierung jeder einzelnen Kürzung und deren Gründe zurückzuweisen. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Entscheid wird hinsichtlich der Entschädigung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.
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