6B_508/2025
Bundesgericht
Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlung mit einem Kind; Strafzumessung; Beweiswürdigung
11. September
Sachverhalt
A.A.________ wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind sowie weiterer Delikte verurteilt. Das Obergericht sprach ihn in einem untergeordneten Anklagepunkt frei, bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche, setzte die Sanktion auf vier Jahre Freiheitsstrafe, 180 Tagessätze Geldstrafe und Busse fest und bestätigte die ambulante Massnahme.
Erwägungen
• Die erstmals vor Bundesgericht eingereichten Beweismittel und Beweisanträge sind unzulässig: Die entscheidenden Umstände waren bereits im Berufungsverfahren bekannt; aussergewöhnliche Gründe für bundesgerichtliche Beweiserhebungen fehlen.
• Die Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die psychische Störung kann zwar auch unterhalb verminderter Schuldfähigkeit strafzumessungsrechtlich berücksichtigt werden; der Beschwerdeführer zeigte jedoch keine konkrete Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit auf.
• Die ambulante Massnahme begründet eine ungünstige Legalprognose und schliesst den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug aus. Die Kostenverteilung beruht zudem auf dem Sachverhaltskomplex und hält sich im Ermessen der Vorinstanz.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert.