6B_366/2026
Bundesgericht
Drohung, sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanalge, Widerhandlung gegen das BetmG; rechtliches Gehör; Nichteintreten
10. August
Sachverhalt
Das Kantonsgericht sprach A.________ von übler Nachrede frei, verurteilte ihn jedoch wegen Drohung, sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er verlangte die Aufhebung und Rückweisung des Urteils, insbesondere wegen Ausstands-, Gehörs-, Beweis- und Protokollmängeln.
Erwägungen
• Die Ausstandsrüge war nicht gegen den angefochtenen Entscheid tauglich begründet; zudem übt ein abgelehnter Richter sein Amt bis zum Ausstandsentscheid weiter aus, und eine nachteilige Auswirkung auf das Urteil wurde nicht dargetan.
• Auch die Rügen zur Beweisabnahme, Aktenführung, Protokollierung und zu den Schuldsprüchen setzten sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und erfüllten deshalb Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert.