6B_688/2025

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Landesverweisung; Anschlussberufung, Verschlechterungsverbot

13. August

Sachverhalt A.________ wurde wegen Freiheitsberaubung und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre zunächst erklärte Hauptberufung zurückgezogen hatte, erhob sie nach der Berufungserklärung des Beschuldigten Anschlussberufung und verlangte erstmals Landesverweisung sowie SIS-Ausschreibung; das Obergericht ordnete beides an. Erwägungen • Eine Staatsanwaltschaft handelt treuwidrig, wenn sie ihre Hauptberufung zurückzieht und sich damit grundsätzlich mit dem erstinstanzlichen Urteil abfindet, danach aber nach Einreichung der Berufungserklärung der beschuldigten Person Anschlussberufung ausschliesslich zur erstmaligen Anordnung einer Landesverweisung und SIS-Ausschreibung erklärt. • Die Anschlussberufung war daher unzulässig; das Obergericht verletzte Art. 401 und Art. 391 Abs. 2 StPO, indem es darauf eintrat und trotz Verschlechterungsverbots die Landesverweisung anordnete. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
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