PE26.002276

VD Tribunal cantonal

Straftaten

PE26.002276

28. August

Sachverhalt C.________ hatte A.________, dem Inhaber des Unternehmens E.________, 43'385 Franken für den Ersatz von Fenstern und Türen bezahlt, die nicht geliefert worden waren. Nach der Insolvenz des Unternehmens erstattete er Strafanzeige wegen Betrugs; die Staatsanwaltschaft trat nicht auf die Sache ein und erachtete den Streit als ausschliesslich zivilrechtlicher Natur. Erwägungen • Die Verwendung von Akontozahlungen für andere Zwecke stellt für sich allein noch keine Straftat dar: Sie setzt als anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 ch. 1 al. 2 CP nur dann voraus, wenn eine bestimmte Zweckbindung vereinbart worden ist, was hier nicht erstellt war. • Das Nichteintreten auf die Sache wegen Betrugs war verfrüht: Es hätte abgeklärt werden müssen, ob beim Inkasso der Wille und die Fähigkeit zur Vertragserfüllung bestanden, namentlich die finanzielle Lage des Unternehmens, die Kenntnis von A.________ sowie die bei Lieferanten getätigten Bestellungen oder Zahlungen. Der Grundsatz in dubio pro duriore gebot diese Abklärungen. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
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