1C_568/2025

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Führerausweisentzug

23. Juli

Sachverhalt Der Beschwerdeführer überschritt in Deutschland die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h und erhielt deshalb ein einmonatiges Fahrverbot. Das Verkehrsamt Schwyz entzog ihm wegen einer schweren Auslandwiderhandlung und eines früheren mittelschweren Entzugs den Führerausweis zunächst für sechs Monate; das Verwaltungsgericht reduzierte die Dauer unter Anrechnung des deutschen Fahrverbots auf fünf Monate. Erwägungen • Die in Deutschland begangene Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h stellte unabhängig von der Einordnung der Bundesstrasse eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG dar; wegen des früheren mittelschweren Entzugs betrug die Mindestentzugsdauer sechs Monate. • Das einmonatige deutsche Fahrverbot war nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG vollständig anzurechnen, womit die Mindestdauer maximal auf fünf Monate reduziert war; weitere Verkürzungen wegen persönlicher Umstände waren ausgeschlossen. • Die freiwillige vorzeitige Rückgabe des Führerausweises wirkt nur bei behördlicher Bewilligung oder Genehmigung als vorzeitiger Vollzug. Da das Verkehrsamt die Rückgabe umgehend retournierte, bestand kein Anspruch auf Anrechnung der späteren freiwilligen Nichtbenutzung. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; der fünfmonatige Führerausweisentzug blieb bestehen.
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