A-2961/2026

Bundesverwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Vorsteuerkorrektur bei gemischten Leistungen

14. August

Sachverhalt Eine GmbH erbrachte 2016–2020 im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen steuerbefreite Leistungen an eine eng verbundene Stiftung und daneben steuerbare Arbeiten für Dritte. Die ESTV korrigierte deshalb Vorsteuern, insbesondere mittels Umsatzschlüssel, und verweigerte den Abzug auf Mietzins und Nebenkosten. Erwägungen • Die Mehrfachbefassung derselben ESTV-Mitarbeitenden im MWST-Einspracheverfahren begründet weder nach Art. 59 noch nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG einen Ausstandsgrund; die Rüge wäre zudem verspätet. • Die von der Stiftung unverändert weitergeleitete, zwischen ihr und der unabhängigen Stadt vereinbarte Entschädigung ist der unmittelbar vergleichbare Drittpreis; ein Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag von 10 % ist unzulässig. Der Materialaufwand dient hingegen gleichzeitig steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen und unterliegt daher der Vorsteuerkorrektur. Entscheid Teilweise gutgeheissen: Teilrechtskraft von Fr. 23'352.-- aufgehoben und Rückweisung zur Neuberechnung; im Übrigen Abweisung beziehungsweise Nichteintreten.
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