4A_313/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsöffnung
13. August
Sachverhalt
Das Bezirksgericht erteilte dem Staat und den Gemeinden Appenzell I.Rh. definitive Rechtsöffnung für Fr. 409.20 aus einer Ordnungsbussenverfügung wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2024. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; der Schuldner gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
• Mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.