CDP.2025.443

NE Tribunal cantonal

Arbeitslosenversicherung

Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

31. Juli

Sachverhalt A.A.________ wurde nach einer an die Ehefrau seines Arbeitgebers gerichteten persönlichen Nachricht, in der er seine Anziehung bekundete, entlassen. Die Arbeitslosenkasse suspendierte seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage. Erwägungen • Die Nachricht war im beruflichen Kontext eindeutig unangemessen; massgeblich ist ihre Wirkung auf die Empfängerin, nicht die subjektive Einschätzung des Versicherten. Da dieses Verhalten zur Kündigung führte und für ihn dessen mögliche Problematik erkennbar war, ist der Kausal- und Verschuldenszusammenhang nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV erfüllt. • Die Dauer von 31 Tagen ist nicht unverhältnismässig: Bei schwerem Verschulden bildet zwar grundsätzlich der Mittelwert von 45 Tagen den Ausgangspunkt, doch lag die angeordnete Sanktion bereits darunter. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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