8C_423/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Eintretensvoraussetzung)
20. August
Sachverhalt
Nach einem Velounfall vom 21. Oktober 2024 übernahm die CNA die Leistungen, stellte sie jedoch per 9. Mai 2025 ein. Das kantonale Gericht bestätigte dies, weil die Schulterbeschwerden ab 1. März 2025 nicht mehr unfallkausal seien; zudem verweigerte es die Übernahme einer geplanten Operation.
Erwägungen
• Die Beschwerdebegründung beschränkte sich darauf, den Anspruch auf Unfallversicherung und die Notwendigkeit einer Operation zu behaupten, ohne die vorinstanzliche Begründung zur fehlenden Unfallkausalität anzufechten.
• Da weder Rechtsbegehren noch eine auch nur summarische Darlegung einer Rechtsverletzung vorlagen, waren die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt; die Beschwerde war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.