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5A_883/2026

Bundesgericht

Sachenrecht

Grundbuchbereinigung

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 15. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_883/2026
Urteil vom 15. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Grundbuchinspektorat,
Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Grundbuchbereinigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. August 2026 (ZK2 2026 43).
Sachverhalt:
Der Bereinigungskreis XXIV in der Gemeinde U.________ umfasst rund 150 Grundstücke. Nach Durchführung der Bereinigungsarbeiten betreffend die Grundpfandrechte wurden diverse Pfandtitel ersatzlos gelöscht, für kraftlos erklärt, neu errichtet oder umgewandelt. Die öffentliche Auflage der Bereinigungsblätter erfolgte vom 23. Mai bis 23. Juni 2025 und vom 5. März bis 7. April 2026 mit Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie im "V.________ Anzeiger". Es gingen keine Einsprachen ein. Die öffentliche Auflage der eidgenössischen Grundbuchblätter erfolgte vom 12. März bis 9. April 2026 und vom 9. April bis zum 7. Mai 2026 im kantonalen Amtsblatt und im "V.________ Anzeiger". Es gingen keine Einsprachen ein.
Am 19. Mai 2026 stellte das Grundbuchinspektorat dem Kantonsgericht Schwyz unter Beilage des Prüfungsberichtes Antrag auf Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs betreffend die Grundstücke des Bereinigungskreises XXIV der Gemeinde U.________. Darauf setzte dieses mit Beschluss vom 4. August 2026 das eidgenössische Grundbuch betreffend die Grundbuchpläne der betreffenden Grundstücke in Kraft.
Mit Eingabe vom 7. September 2026 wendet sich der Beschwerdeführer betreffend sein Grundstück U.________-vvv an das Bundesgericht mit den Begehren, die Inkraftsetzung der Anmerkung "ID www Wegrodel: Sog. B.________strasse Nr. III und ID xxx Wegrodel: Fuss- und Fahrwegrecht Nr. 13" auf der Liegenschaft Nr. yyy sei per 1. September 2026 aufzuheben und das Grundbuchamt V.________ sei anzuweisen, die Anmerkung zu löschen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches im Bereinigungskreis XXIV der Gemeinde U.________. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2, Art. 75 Abs. 1 und ) und rechtzeitig erhoben worden ().
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit Schreiben vom 16. März 2026 Einsprache erhoben, aber das Grundbuchamt V.________ habe bis heute nie auf sein Schreiben reagiert. Damit wendet er sich gegen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid, wonach keine Einsprachen eingegangen sind. Allerdings beschränkt er sich auf eine appellatorische Behauptung, ohne explizit oder auch nur sinngemäss eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen. Es kann damit offen bleiben, ob er letztlich die von ihm beim Kantonsgericht Schwyz gegen die (im Bericht des Grundbuchinspektorates erwähnte) Verfügung, mit welcher das Grundbuchamt V.________ seinen Antrag betreffend Löschung der Dienstbarkeit ID zzz abgewiesen hatte, eingereichte Beschwerde ansprechen will, auf welche mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 2. Juni 2026 nicht eingetreten wurde und welche im vorliegend angefochtenen Beschluss als "inzwischen rechtskräftig erledigt" erwähnt ist. Weiterungen zu seinen weitschweifigen Ausführungen, wonach es die Flurgenossenschaft "C.________" seit 1982 gar nicht mehr gebe und deshalb nicht gegen seinen Willen eine Anmerkung eingetragen werden dürfe bzw. die betreffenden Fuss- und Fuhrwegrechte gar nicht mehr bestünden, erübrigen sich nach dem Gesagten.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

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